Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
F. 6. 
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am 1. des zweiten auf die Per- 
fektion dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. 
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1884 ab Verwaltung und Betrieb 
der Tilsit-Insterburger Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen, so daß 
also die Intraden der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Tilsit-Insterburger Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die 
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihren Ver- 
waltungsrath führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten 
der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Uebergabe des Kauf- 
objekts das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an 
den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grund- 
eigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Tilsit-Insterburger Ver- 
waltung zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem 
einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Breslau, eventuell die 
an dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird. 
S. 7. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1883 auf die Stamm Prioritätsaktien 
respektive Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der Gesell- 
schaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe von dem Verwaltungsrathe 
in bisheriger statutmäßiger Weise festgestellt. 
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Ueberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei der Bestimmung des §. 50 
des Gesellschaftsstatuts mit der Maßgabe, daß die Revisoren die von dem Ver- 
waltungsrath über die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder zu 
legenden Rechnungen zu prüfen und zu dechargiren haben. 
Der Verwaltungsrath hat das Interesse der Tilsit-Insterburger Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Verwaltungs- 
rath alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung 
von Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Verwaltungsraths, sowie 
einer Neuwahl für ausscheidende Mitglieder (I. 47 der Statuten) bedarf es ferner- 
hin nicht mehr. 
(Nr. 8990.)
	        
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