Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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soll  eine  vorherige  Anhörung  desselben  erfolgen,  wenn  für  das  öffentliche  Grubengebiet
  Verordnungen  über  die  Wasserbenutzung  und  über  Maßregeln  zur  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ordnung  erlassen  werden.

§.  46.

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Bergbehörde  sind  an  den  Kaiserlichen
  Kommissar  für  das  Schutzgebiet  zu  richten,  welcher  über  dieselben  endgültig
entscheidet.

IV.  Strafbestimmungen.

§.  47.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  viertausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  vier
Monaten  wird  gestraft:
1.  wer  unbefugt  auf  die  im  §.  1  dieser  Verordnung  bezeichneten  Mineralien
Schürf-  oder  Gewinnungsarbeiten  treibt;
2.  wer  unbefugt  ein  Schürfmerkmal  aufstellt;
3.  wer  die  im  §.  16  dieser  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  von  einem
Funde  unterläßt.
§.  48.

Der  Schürfer,  welcher  wider  besseres  Wissen  bei  der  Bergbehörde  die  unwahre
  Anzeige,  daß  er  Gold  gefunden  habe,  erstattet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
zweitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  gestraft.

V.  Schlußbestimmungen.

§.  49.

Die  im  §.  4  bezeichneten  Berechtigten  haben  einen  Betrag  von  sechs  Prozent
  des  Werthes  der  auf  ihren  Gebieten  erfolgten  Förderung  der  im  §.  1  bezeichneten
  Mineralien  als  Kostenbeitrag  für  die  Bergverwaltung  zu  zahlen.  Dieser
Betrag  kann  von  der  Bergbehörde  mit  Zustimmung  des  Kaiserlichen  Kommissars
bis  zu  zehn  Prozent  erhöht  werden.

Ueber  die  Förderung  ist  von  den  Berechtigten  Buch  zu  führen.  Die
Einsicht  in  die  Bücher  ist  der  Bergbehörde  jederzeit  gestattet.

§.  50.

Der  Bergbau,  welcher  auf  Grund  einer  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung
erfolgten  Verleihung  betrieben  wird,  kann  von  der  deutschen  Kolonialgesellschaft
für  Südwestafrika  mit  einer  Steuer  bis  zu  fünf  Prozent  des  Werthes  der  Förderung
  belegt  werden.  In  diesem  Falle  kommt  Absatz  2  des  vorigen  Paragraphen
  zur  Anwendung.

Reichs.-  Gesetzbl.  1888.                                                                        26