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S. 11.
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
K. 12.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 27. Dezember 1883.
(L. S.) Fleck. (L. S.) Schmidt.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Lehnert.
Tilsit, den 18. Dezember 1883.
Der Verwaltungsrath der Tilsit-Insterburger Eisenbahngesellschaft.
v. Simpson. Kleffel. Korn. Moritz Simon.
W. L. Hertslet.
Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Oels-Gnesener Eisenbahnunternehmens
auf den Staat.
Vom 6./12. März 1884.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Regie-
rungsrath Dr. Micke und den Regierungsrath Kirchhoff als Kommissarien des
Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Dr. Rüdorff
und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissarien des Finanzministers,
einerseits, und der Direktion der Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft andererseits,
ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter
Justimmung der Generalversammlung der Aktionäre der genannten Eisenbahn-
gesellschaft vom 23. Februar 1884 folgender Vertrag abgeschlossen worden:
S. 1.
Die Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und den
Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf ewige
Zeiten an den Staat. Zu diesem Zwecke übergiebt die Direktion der Oels-
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8900,) 28