Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Gnesener Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten 
beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände 
aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Direktion der Gesell- 
schaft verwalteten, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds an die 
vom Staate zur Verwaltung desselben einzusetzende Königliche Behörde. 
s. 2. 
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages 
folgenden Monats bewirkt. 
Die Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Ver- 
waltung in bisheriger Weise durch ihre Direktion führen läßt, wird sich von der 
Unterzeichnung dieses Vertrages ab in allen wichtigen Angelegenheiten der vor- 
gängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
S. 3. 
Sovweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, oder durch diesen Vertrag 
etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die zu errichtende Königliche Behörde (§. 1) 
alle in den durch Allerhöchste Order vom 17. Juni 1872 bestätigten Gesellschafts- 
statuten und deren Nachträgen der Direktion, sowie auch den Generalversamm- 
lungen und dem Aufsichtsrathe beigelegten Befugnisse über. Dieselbe vertritt die 
Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft bezüglich aller derselben zustehenden Berechti- 
Jungen und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse aus, 
welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. 
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung des Oels-Gnesener Eisen- 
bahnunternehmens bis zu dem Zeitpunkte, an welchem das Eigenthum an dem- 
selben auf den Staat übergeht (§. 7), bei der Bestimmung des §. 36 Nr. 8 
resp. 9. 21 Nr. 3 der Gesellschaftsstatuten mit der Maßgabe, daß der Aussichts- 
rath die von der Direktion über die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten 
oder zu legenden Rechnungen zu prüfen und zu dechargiren hat. 
Für die Folge hat die Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und 
Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den 
bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Oels-Gnesener Eisenbahn= 
gesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Breslau, und soll in dieser 
Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Breslau unter- 
worfen sein. 
Der Aufsichtsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt ge- 
worden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mit— 
glieder desselben sind. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmählich auf 
sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder 
freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im Uebrigen findet die Neuwahl 
der Mitglieder des Aufsichtsraths nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten statt. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte 
der Mitglieder erforderlich.
	        
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