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der Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen
ohne Weiteres herbeizuführen.
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er:
1) die Prioritätsanleihe, sowie alle sonstigen Schulden der Oels-Gnesener
Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen;
2) den Liquidatoren den Kaufpreis von 2 000 000 Mark unter Anrechnung
des auf die umgetauschten Aktien entfallenden Betrages behufs statutenmäßiger
Vertheilung an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern,
binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreis abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staates durch die vom Minister
der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnende Königliche Behörde.
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforderlichen
Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte
der Oels-Gnesener Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt
sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu
Breslau eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichtsbehörde benennen
wird.
Die Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu
ändern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder
zu verpfänden, Aktien zu emittiren und Anleihen aufzunehmen.
d. 8.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal mit Ausnahme der Mitglieder
der Direktion der Oels-Gnesener Eisenbahngesellschaft tritt mit der Uebernahme
des Betriebes des Unternehmens seitens des Staates in den Dienst der
Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges
bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensions= und Unterstütungskasse der Oels-Gnesener Eisenbahnbeamten
bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, wenn nicht mit Zustimmung
der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse mit
den entsprechenden Kassen der mit der Oels-Gnesener zu einer Verwaltung vereinigten
Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.
Der Staat tritt nach Uebernahme des Eigenthums des Oels-Gnesener
Eisenbahnunternehmens in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Oels-Gnesener
Bahn übernommene Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen
(Tr. 8900.)