Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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der  Oels-Gnesener  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  der  nachstehenden  Bestimmungen
  ohne  Weiteres  herbeizuführen.

Falls  der  Staat  sich  hierzu  entschließt,  hat  er:

1)  die  Prioritätsanleihe,  sowie  alle  sonstigen  Schulden  der  Oels-Gnesener
Eisenbahngesellschaft  als  Selbstschuldner  zu  übernehmen;

2)  den  Liquidatoren  den  Kaufpreis  von  2  000  000  Mark  unter  Anrechnung
des  auf  die  umgetauschten  Aktien  entfallenden  Betrages  behufs  statutenmäßiger
  Vertheilung  an  die  Inhaber  der  Aktien  zur  Verfügung  zu  stellen.

Gleichzeitig  sind  die  Inhaber  der  Aktien  durch  die  Gesellschaftsblätter  aufzufordern,
  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  ihre  Aktien  an  die  Gesellschaftskasse
  gegen  Empfangnahme  ihres  Antheils  an  dem  Kaufpreis  abzuliefern.

Die  nach  Ablauf  der  angegebenen  dreimonatlichen  Frist  nicht  abgehobenen
Beträge  werden  mit  der  Maßgabe  bei  der  gesetzlichen  Hinterlegungsstelle  eingezahlt,
daß  die  Auszahlung  nur  gegen  Rückgabe  der  Aktien  oder  auf  Grund  eines  die
Aktien  für  kraftlos  erklärenden  rechtskräftigen  Ausschlußurtheils  erfolgen  darf.

Die  Liquidation  erfolgt  für  Rechnung  des  Staates  durch  die  vom  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  zu  bezeichnende  Königliche  Behörde.

Behufs  der  im  Falle  des  Eigenthumserwerbes  seitens  des  Staates  erforderlichen
  Uebertragung  des  Grundeigenthums  auf  den  Staat  soll  derjenige  Beamte
der  Oels-Gnesener  Verwaltung  zur  Abgabe  der  Auflassungserklärungen  ermächtigt
sein,  welchen  in  jedem  einzelnen  Falle  das  Königliche  Eisenbahnkommissariat  zu
Breslau  eventuell  die  an  dessen  Stelle  getretene  Eisenbahn-Aufsichtsbehörde  benennen
  wird.

Die  Oels-Gnesener  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  in  anderer
Weise  ihre  Auflösung  zu  beschließen,  den  Gegenstand  ihres  Unternehmens  zu
ändern  oder  auszudehnen,  oder  Bestandtheile  ihres  Eigenthums  zu  veräußern  oder
zu  verpfänden,  Aktien  zu  emittiren  und  Anleihen  aufzunehmen.

d.  8.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  mit  Ausnahme  der  Mitglieder
  der  Direktion  der  Oels-Gnesener  Eisenbahngesellschaft  tritt  mit  der  Uebernahme
  des  Betriebes  des  Unternehmens  seitens  des  Staates  in  den  Dienst  der
Königlichen  Verwaltung  über,  welche  die  mit  jenem  Personal  zur  Zeit  des  Ueberganges
  bestehenden  Verträge  zu  erfüllen  hat.

Die  Beamtenpensions=  und  Unterstütungskasse  der  Oels-Gnesener  Eisenbahnbeamten
  bleibt  nach  dem  betreffenden  Reglement  bestehen,  wenn  nicht  mit  Zustimmung
  der  beiderseitigen  Berechtigten  eine  Vereinigung  der  genannten  Kasse  mit
den  entsprechenden  Kassen  der  mit  der  Oels-Gnesener  zu  einer  Verwaltung  vereinigten
Staatsbahnen  oder  vom  Staate  verwalteten  Privatbahnen  zu  Stande  kommt.

Der  Staat  tritt  nach  Uebernahme  des  Eigenthums  des  Oels-Gnesener
Eisenbahnunternehmens  in  alle  rücksichtlich  der  erwähnten  Kasse  von  der  Oels-Gnesener
  Bahn  übernommene  Verbindlichkeiten  ein.  Die  reglementsmäßigen

(Tr.  8900.)