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Artikel II.
Die Landeshoheit über die im Großherzoglichen Gebiete belegenen, zur
Zeit dem Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnstrecken
bleibt der Großherzoglichen Regierung vorbehalten und wird hinfort unter Be-
obachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahmüärer verbleiben den Mecklenburg-Schwerin=
schen Behörden.
2) Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei=
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der
Eisenbahnverwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Groß-
herzogthum Mecklenburg-Schwerin stationirten Beamten sind auf Prä-
sentation der Bahnverwaltung von der kompetenten Mecklenburgischen
Behörde in Eid und Pfflicht zu nehmen. Auch sind die seitens der
Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung in Eid und Pflicht
genommenen Bahnpolizeibeamten als solche ohne Weiteres im Gebiete
des Großherzogthums legitimirt.
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der
im Großherzogthume belegenen Eisenbahnstrecken den betreffenden Mecklen-
burgischen Bhhörden ob. «
Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen
bereitwillig Unterstützung leisten.
4) Der Preußische Staat bleibt nach Uebernahme der Berlin-Hamburger
Eisenbahn von Staats-, Kommunal= und sonstigen Abgaben innerhalb
des Mecklenburg-Schwerinschen Gebietes, vorbehaltlich der Entrichtung
der Grundsteuer und anderer dinglichen Lasten, soweit solche nach der
bestehenden Landesgesetzgebung von der Gesellschaft zu übernehmen sind,
befreit.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern oder Abgaben zur
Erhebung gelangen sollten, hat die Großherzogliche Regierung die
hierfür geleisteten Ausgaben zu erstatten.
Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebung des Großherzog=
thums sollen die auf Mecklenburg-Schwerinschem Gebiete liegenden,
zur Zeit der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft gehörigen Grund-
stücke, soweit deren Belastung mit Grundsteuern nach den bestehenden
Vereinbarungen zulässig erscheint, nach den gleichen Grundsätzen be-
handelt werden, wie die übrigen Liegenschaften des Großherzogthums.
5) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie
auf die Feststellung des Fahrplanes für die zur Zeit dem Berlin-
Hamburger Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnen steht der
Großherzoglichen Regierung eine Einwirkung nicht zu) jedoch soll bei