Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Artikel II. 
Die Landeshoheit über die im Großherzoglichen Gebiete belegenen, zur 
Zeit dem Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnstrecken 
bleibt der Großherzoglichen Regierung vorbehalten und wird hinfort unter Be- 
obachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden: 
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahmüärer verbleiben den Mecklenburg-Schwerin= 
schen Behörden. 
2) Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei= 
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der 
Eisenbahnverwaltung ausgeübt. Die hiermit betrauten, im Groß- 
herzogthum Mecklenburg-Schwerin stationirten Beamten sind auf Prä- 
sentation der Bahnverwaltung von der kompetenten Mecklenburgischen 
Behörde in Eid und Pfflicht zu nehmen. Auch sind die seitens der 
Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung in Eid und Pflicht 
genommenen Bahnpolizeibeamten als solche ohne Weiteres im Gebiete 
des Großherzogthums legitimirt. 
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der 
im Großherzogthume belegenen Eisenbahnstrecken den betreffenden Mecklen- 
burgischen Bhhörden ob. « 
Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen 
bereitwillig Unterstützung leisten. 
4) Der Preußische Staat bleibt nach Uebernahme der Berlin-Hamburger 
Eisenbahn von Staats-, Kommunal= und sonstigen Abgaben innerhalb 
des Mecklenburg-Schwerinschen Gebietes, vorbehaltlich der Entrichtung 
der Grundsteuer und anderer dinglichen Lasten, soweit solche nach der 
bestehenden Landesgesetzgebung von der Gesellschaft zu übernehmen sind, 
befreit. 
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern oder Abgaben zur 
Erhebung gelangen sollten, hat die Großherzogliche Regierung die 
hierfür geleisteten Ausgaben zu erstatten. 
Bei einer Veränderung der Steuergesetzgebung des Großherzog= 
thums sollen die auf Mecklenburg-Schwerinschem Gebiete liegenden, 
zur Zeit der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft gehörigen Grund- 
stücke, soweit deren Belastung mit Grundsteuern nach den bestehenden 
Vereinbarungen zulässig erscheint, nach den gleichen Grundsätzen be- 
handelt werden, wie die übrigen Liegenschaften des Großherzogthums. 
5) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplanes für die zur Zeit dem Berlin- 
Hamburger Eisenbahnunternehmen angehörigen Eisenbahnen steht der 
Großherzoglichen Regierung eine Einwirkung nicht zu) jedoch soll bei
	        
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