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Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Hamburg, betreffend die im Hamburgischen Staatsgebiete
belegenen Eisenbahnen.
Nachdem in Folge Ueberganges des Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmens auf
den Preußischen Staat und für den Fall des Ueberganges des Berlin-Hamburger
Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat eine entsprechende Regelung
der hierauf bezüglichen Verhältnisse zwischen Preußen und Hamburg für angemessen
erachtet worden, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen weiteren
Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Carl Fleck,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt,
Allerhöchstihren Regierungsrath Hermann Kirchhoff,
und
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg:
den Senator William O'Swald,
den Senator Dr. Eugen Lehmann,
den Ministerresidenten Dr. Friedrich Krüger,
den Syndikus Dr. Carl Leo,
von welchen Bevollmächtigten, vorbehaltlich der Ratifikation, folgender Vertrag
abgeschlossen ist:
Artikel 1.
Die freie und Hansestadt Hamburg erklärt sich damit einverstanden, daß
der Preußische Staat das Eigenthum an dem Cöln-Mindener und dem Berlin-
Hamburger Eisenbahnunternehmen erwirbt.
In Beziehung auf den Erwerb des Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmens
bleiben die der freien und Hansestadt Hamburg aus dem Artikel 17 des Staats-
3 zwischen Preußen und Hamburg vom 18. März 1868 zustehenden Rechte
in Kraft.
Die zur Uebertragung des im Hamburgischen Staatsgebiete befindlichen
Eigenthums der Cöln-Mindener und der Berlin-Hamburzer Eisenbahngesellschaft
(Tr. 8990.) 29°