Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 175 — 
Artikel 5. 
Die Bestimmungen: 
1) des Staatsvertrages zwischen Preußen und Hamburg vom 18. März 1868, 
betreffend die Herstellung der Venlo-Hamburger Eisenbahn nebst fester 
Ueberbrückung der Elbe zwischen Harburg und Hamburg, ferner des 
Vertrages zwischen Hamburg und der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
vom 7./9. Dezember 1867, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn 
von Osnabrück nach Hamburg im Anschlusse an die Bahn Venlo- 
Osnabrück, und der Hamburgischen Konzession der gedachten Gesellschaft, 
2) der beiden zwischen Preußen, Mecklenburg-Schwerin und der freien und 
Hansestadt Hamburg bestehenden Staatsverträge vom 8. Rovember 1841, 
die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg 
am rechten Elbufer betreffend, und die Fonellung der Verhältnisse der 
Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn betreffend, 
3) des Staatsvertrages zwischen Hamburg und Dänemark vom 30. April 
1860, die Herstellung einer Hamburg-Altonaer Verbindungseisenbahn 
betreffend, bezüglich dessen Preußen an die Stelle Dänemarks getreten ist, 
bleiben nebst sämmtlichen dazu ergangenen Schlußprotokollen, Separatabkommen 
und Nachtragsvereinbarungen insoweit in Kraft, als denselben nicht die Bestim- 
mungen dieses Vertrages und die im oben erwähnten Vertrage vom heutigen 
Tage, betreffend den Uebergang des Eigenthums beziehungsweise der Verwaltung 
und des Betriebes der dem Hamburgischen Staate gehörigen Eisenbahnen auf 
den Preußischen Staat, getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen. 
Artikel 6. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage 
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
So geschehen Berlin, den 19. Dezember 1883. 
(L. S.) Reichardt. (L. S.) W. O'Swald. 
(L. S.) Fleck. (L. 8). Dr. Lehmann. 
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Krüger. 
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Dr. Carl Leo. 
(r. 8990.)
	        
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