— 191 —
von Druckschriften (§. 43 der Reichsgewerbeordnung) versagt oder die nicht ge-
werbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften (§. 5 des Reichsgesetzes
über die Presse vom 7. Mai 1874, Reichs-Gesetzbl. S. 65) verboten worden ist,
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt (§. 116
des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts-
behörden vom 1. August 1883).
. 29.
Im Kreise Hadeln bleibt es in Beziehung auf die Zuständigkeit der Kirch-
spielsgerichte zur Verwaltung von Geschäften der Ortspolizei bei den Bestimmungen
der Hannoverschen Verordnung vom 1. September 1852 (Hannoversche Gesetz-
Samml. S. 339).
E. 30.
Die im §. 78 Absatz 3 der Hannoverschen Städteordnung vom 24. Juni
1858 begründete Befugniß der Regierung, den Bezirk der für eine Stadt be-
stehenden Polizeiverwaltung im Falle des Bedürfnisses über die Grenzen des
Stadtgebietes hinaus zu erstrecken, steht dem Provinzialrathe im Einverständnisse
mit dem Minister des Innern zu; an den betreffenden, gegenwärtig bestehenden
Verhältnissen wird nichts geändert. Auch ist der Minister des Innern befugt,
für Ostfriesische Inseln, für das Jadegebiet, sowie für Theile der Kreise Ilfeld,
Bleckede, Geestemünde, Osterholz und Grafschaft Bentheim die örtliche Polizei-
verwaltung besonderen Staatsbeamten — Hülfsbeamten des Landrathes — zu
übertragen.
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher des betreffenden Distriktes sind in diesem
Falle verbunden, den Anweisungen und Aufträgen des Hülfsbeamten, welche der-
selbe in GemähHheit seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie
erläßt, nachzukommen und können hierzu von ihm, unter Anwendung der den
Ortspolizeibehörden nach F. 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 zustehenden Zwangsmittel, mit Ausnahme der Haftstrafe,
angehalten werden.
Ein Ordnungsstrafrecht gegen die Gemeinde= und Gutsvorsteher, sowie die
Befugniß zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften (§J. 5 der Verordnung vom
20. September 1867, Gesetz= Samml. S. 1529) steht dem Hülfsbeamten nicht
zu. Auch verbleibt dem Landrathe die Befugniß, in dem Distrikte des Hülfs-
beamten als Ortspolizeibehörde unmittelbar einzuschreiten.
Dritter Abschnitt.
Von dem Gemeindevorsteher und dem Gutsvorsteher.
C. 31.
Bestätigung der Gemeindevorsteher.
Die gewählten Gemeindevorsteher und Beigeordneten bedürfen der Be-
stätigung durch den Landrath.
(Nr. 8991.) 32“