Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 202 — 
einigter Sitzung auf je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch 
statutarische Anordnung des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden. 
In denjenigen dem Wahlverbande der Städte angehörigen Gemeinden, 
welche nicht durch einen Magistrat und durch Bürgervorsteher vertreten werden, 
ist an deren Stelle die Wahl von der Gemeindeversammlung, beziehungsweise 
wenn eine gewählte Gemeindevertretung besteht, von dieser, wahrzunehmen. 
Die Wahlmänner des Wahlbezirkes treten unter Leitung des Landrathes 
an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Ab- 
geordneten zusammen. 
S. 61. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen erfolgen 
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. 
. 62. 
Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten. Dauer der Wahlperiode der 
Kreistagsabgeordneten. 
Wählbar zum Mitgliede des Kreistages und beziehungsweise zum Wahl- 
manne ist: 
1) im Wahlverbande der Städte jeder Eimwohner der im Kreise belegenen 
Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechtes, beziehungsweise wo 
Bürgerrecht nicht besteht, des Gemeindestimmrechtes, befindetz 
2) in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Land- 
gemeinden ein jeder, seit einem Jahre in dem Kreise angesessene länd- 
liche Grundbesitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung 
dieser Verbände ein Wahlrecht ausübt und seit einem Jahre in dem 
Kreise einen Wohnsitz hat. 
Für die Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die 
in §. 52 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
. 63. 
Dauer der Wahlfperiode der Kreistagsabgeordneten. 
Die Kreistagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl- 
verbandes aus und wird durch neue ersetzt. Ist die Zahl nicht durch 2 theilbar, 
so scheidet das erste Mal die nächst größere Zahl aus. Die das erste Mal Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath auf dem 
Kreistage zu ziehen hat. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
.64. 
Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden alle drei 
Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutenmäßige Anordnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.