Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die Wahlen in dem 
Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem Verbande der 
größeren Grundbesiger. 
Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden, 
Stadtgemeinden und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende 
gewählt war. 
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken die Wahl von Wahlmännern 
durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (§. 56 und 60), erfolgt dieselbe aufs Neue 
vor jeder Wahl, mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen die früheren Wahl- 
männer fungiren. 
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätig- 
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
g. 65. 
Einführung der Kreistagsabgeordneten. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistagsabgeordneten 
treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt 
wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres an; die Aus- 
scheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit. 
Die Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages. 
d. 66. 
Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten. 
Für jeden Kreis werden alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der Kreis- 
tagsabgeordneten: 
1) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer ge- 
hörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer unter 
Angabe der in dem 9. 42 enthaltenen Merkmale; 
2) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der Landgemeinden gehörigen 
Besitzer selbstständiger Gutsbezirke und wahlberechtigten Gewerbtreibenden 
und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in den I#§. 43, 54 und 55 
enthaltenen Merkmale; 
3) ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von 
jeder einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme ver- 
einigten Gemeinden zu wählenden Wahlmänner (§§. 56 und 57) 
durch den Kreisausschuß aufgestellt, und durch das Kreisblatt oder, wo ein solches 
nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von 
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffent- 
licht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statt. 
Or. 8991.)
	        
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