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seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die Wahlen in dem
Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem Verbande der
größeren Grundbesiger.
Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden,
Stadtgemeinden und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende
gewählt war.
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken die Wahl von Wahlmännern
durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (§. 56 und 60), erfolgt dieselbe aufs Neue
vor jeder Wahl, mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen die früheren Wahl-
männer fungiren.
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätig-
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war.
g. 65.
Einführung der Kreistagsabgeordneten.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistagsabgeordneten
treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt
wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres an; die Aus-
scheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit.
Die Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages.
d. 66.
Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten.
Für jeden Kreis werden alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der Kreis-
tagsabgeordneten:
1) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer ge-
hörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer unter
Angabe der in dem 9. 42 enthaltenen Merkmale;
2) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der Landgemeinden gehörigen
Besitzer selbstständiger Gutsbezirke und wahlberechtigten Gewerbtreibenden
und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in den I#§. 43, 54 und 55
enthaltenen Merkmale;
3) ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von
jeder einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme ver-
einigten Gemeinden zu wählenden Wahlmänner (§§. 56 und 57)
durch den Kreisausschuß aufgestellt, und durch das Kreisblatt oder, wo ein solches
nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffent-
licht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks-
ausschusse statt.
Or. 8991.)