Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 204 — 
Aufstellung des Vertheilungsplanes. 
S. 67. 
Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände 
(§. 45 und 46), die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden und die 
zum Verbande derselben gehörigen selbstständigen Gutsbezirke, Gewerbtreibenden 
und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeordneten der Landgemeinden 
auf dieselben (§. 47), ingleichen die Vertheilung der städtischen Abgeordneten auf 
die einzelnen Städte beziehungsweise die Bildung von Städtewahlbezirken (F. 48) 
erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag und ist durch 
das Kreis beziehungsweise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
S. 68. 
Die nach den Vorschriften des §. 67 festgestellte Vertheilung der Abgeord- 
neten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von je 
zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablaufe wird sie durch den Kreisausschuß 
einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die etwa nach 
Maßgabe der Vorschriften der I#. 40, 45 bis 49 nothwendigen Abänderungen 
eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur: 
1) wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert, 
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande 
ausscheidet; in diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung der 
Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl sämmt- 
licher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen; 
wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund- 
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach §#P. 45, 46 
die JZahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere 
oder geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle 
ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (§. 64) von dem 
Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungsplanes vorzunehmen, und 
sind sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplane die erforderlichen 
Ergänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen. 
2 
* 
Gegen die vom Kreistage gemäß I#§. 67 und 68 wegen Vertheilung der 
Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer 
Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Vertheilung 
bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. 
Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet sowohl in diesen, wie 
in den Fällen des J. 66 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Revision statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.