Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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2) zu bestimmen, in welcher Weise Staatsprästationen, welche kreisweise 
aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht schon durch das 
Gesetz vorgeschrieben ist, repartirt werden sollen. 
Bei der Bestimmung in §. 5 Nr. 3 des Gesetzes wegen der 
Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 362) behält 
es sein Bewenden; 
3) Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des 
Kreises zu beschließen, und zu diesem Behufe über das dem Kreise 
gehörige Grund-beziehungsweise Kapitalvermögen zu verfügen, Anleihen 
aufzunehmen und die Kreisangehörigen mit Kreisabgaben zu belasten; 
4) innerhalb der Vorschriften der §9. 10 bis 18 den Vertheilungs= und Auf- 
bringungsmaßstab der Kreisabgaben zu beschließen; 
5) den Kreishaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung 
Decharge zu ertheilen (§9. 83 und 86), 
6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Kreise 
gehörigen Grund= und Kapitalvermögens, sowie der Kreiseinrichtungen 
und Anstalten zu erfolgen hat; 
7) die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl und Besoldung 
der Kreisbeamten zu bestimmen; 
8) die Wahlen zum Kreisausschusse (§. 87) und zu den durch das Gesetz 
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen 
zu vollziehen, sowie besondere Kommissionen und Kommissare für Kreis- 
zwecke zu bestellen (§. 99). 
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des 
diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. Gegen das stattgehabte 
Wahlverfahren kann jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse 
des Kreistages Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige 
Beschlußfassung über den Einspruch steht dem Kreistage zu; 
9) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem 
Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden; 
10) die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (I. 72) ihm übertragenen 
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. 
S. 74. 
Berufung des Kreistages und Leitung der Verhandlungen auf demselben. 
Der Landrath beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage durch besondere 
Einladungsschreiben, unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände, führt auf 
demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in 
der Versammlung. In Behinderungsfällen übernimmt der dem Dienst= beziehungs- 
weise Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputirte den Vorsitz. 
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen 
abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Kreistagsabgeordneten
	        
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