Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die Ein- 
ladung zum Kreistage aufgenommen sind, können zwar zur Berathung gelangen, 
die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst auf dem 
nächsten Kreistage erfolgen. 
Anträge von Kreistagsabgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstände 
sind bei dem Landrathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreis- 
tage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingehen. Der 
Landrath ist verpflichtet, jährlich wenigstens einen Kreistag anzuberaumen, außer- 
dem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zu- 
sammenberufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem Viertel 
der Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreisausschusse verlangt wird. 
Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dem Regierungs- 
präsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens Anzeige zu 
machen. 
C. 75. 
Abfassung besonderer Propositionen für den Kreistag und Zustellung derselben an die 
Kreistagsmitglieder. 
Soll auf dem Kreistage Beschluß gefaßt werden: 
1) über die Festsetzung des Abgaben-Vertheilungsmaßstabes in Gemäßheit 
des §. 12, 
2) lert Mes und Minderbelastungen einzelner Kreistheile in Gemäßheit 
es F. 13, 
3) über solche Gegenstände, welche Kreisausgaben nothwendig machen, die 
nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Kreises beruhen, 
so ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über 
a) den Zweck desselben, 
b) die Art der Ausführung, , 
o)dieSummederzuverwendendenKosten, 
.d)dieAufbringUngsweise 
das Nöthige enthält, von dem Kreisausschusse auszuarbeiten und jedem Abgeord- 
neten mindestens 14 Tage vor Abhaltung des Kreistages schriftlich zuzustellen. 
Die Frist darf bis zu drei Tagen abgekürzt werden, wenn einem Nothstande vor- 
gebeugt oder abgeholfen werden soll. 
S. 76. 
Oeffentlichkeit der Kreistagssitzungen. 
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände 
kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Versammlung 
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
(Xr. 8991.) 34“
	        
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