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Vierter Titel.
Von den Stadtkreisen.
S. 101.
In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen (Stadtkreise),
werden die Geschäfte des Landrathes, des Kreistages und des Kreisausschusses,
die des letzteren, soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreiskommunal-
angelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der
Städteordnung wahrgenommen.
Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des ersten Titels finden auf
Stadtkreise keine Anwendung.
S 102.
In den Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses, zur Wahr-
nehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung in den durch die
Gesetze bezeichneten Fällen, der nach den Vorschriften der §#. 37 ff. des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung gebildete Stadtausschuß.
Fünfter Titel.
Von der Oberaussicht über die Kreisverwaltung.
S. 103.
Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse.
Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 20 Nr. 1,
2) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (§. 13),
3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Pro-=
zent des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern,
4) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises,
5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet,
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde,
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis,
6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2) unbeschadet der Bestimmung im F. 114 Nr. 2, der Bestktigung des Mi-
nisters des Innern, in den Fällen zu 3 der Bestätigung der Minister des Innern
und der Finanzen, in den übrigen Fällen der Bestätigung des Bezirksausschusses.
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des
Kreistages nichtig.