Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Aufsichtsbehörden. 
C. 104. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Landkreise wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz 
von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mit- 
wirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrathes. Beschwerden an die 
Aussichtsbehörden in Kreisangelegenheiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei 
Wochen anzubringen. 
KS. 105. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zugewiesenen 
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften der Gesetze 
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. 
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände 
der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere 
auch der Haushalts-Etats und der Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Ge- 
schäfts= und Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen. 
K. 106. 
Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in Kommunal= 
angelegenheiten des Kreises gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses, welche deren 
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Landrath, entstehenden 
Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe mit auf- 
schiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Kreistage, der Kreis- 
kommission beziehungsweise dem Kreisausschusse innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksausschusse zu. Dieselben können zur Wahrnehmung ihrer Rechte 
im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 
S 107. 
Auflösung des Kreistages durch Königliche Verordnung. 
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann ein Kreistag durch König- 
liche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, 
welche binnen sechs Monaten, vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. 
Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von demselben ge- 
wählten Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreiskommission so lange in 
Wirksamkeit, bis der neu gebildete Kreistag die erforderlichen Neuwahlen voll- 
zogen hat. 
S. 10 8. 
Zwangsweise Etatisirung gesetzlicher Leistungen. 
Unterläßt oder verweigert ein Kreis die ihm gesetzlich obliegenden, von der 
Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf 
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(Xr. 8991,)
	        
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