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Regelung der den bisherigen Amtsbezirk Hohnstein umfassende Wegeverband be-
stehen. Derselbe wird durch den Kreistag vertreten. In dem Landkreise Emden,
sowie in den Kreisen Norden und Wittmund bilden die Nordseeinseln und die
Gemeinde Wilhelmshaven nicht Theile des Kreiskommunalwegeverbandes.
Auf den Kreiskommunalverband des Kreises Hadeln gehen die Rechte und
PMflichten des ständischen Kommunalverbandes des Landes Hadeln über.
6. 112.
Die Auseinandersetzung, welche in Folge der, durch die neue Kreisbildung
eintretenden Zusammenlegung oder Theilung der im §. 111 bezeichneten bisherigen
Verbände erforderlich wird, ist nach den Vorschriften des §. 3 zu bewirken. Bei
dem Verfahren werden die bisherigen Verbände beziehungsweise Verbandstheile im
Falle der Theilung von den Vertretungen der betheiligten neuen Kreise, im Falle
der Zusammenlegung von denjenigen Mitgliedern der neuen Kreistage vertreten,
welche in den betreffenden Bezirken gewählt sind, oder ihren Wohnsitz oder Grund-
besitz haben.
K. 113.
Bei der Auseinandersetzung kann ausnahmsweise bestimmt werden, daß
einzelne, auf Kosten oder unter Gewähr eines Amts= oder Amtsversammlungs-
bezirkes errichtete Anstalten (zu vergleichen I. 29 des Hannoverschen Gesetzes,
betreffend die Amtsvertretung, vom 28. April 1859 — Hannoversche Gesetz-
Samml. S. 423 —) von dem Uebergange auf den Kreiskommunalverband aus-
zuschließen und dem bisherigen Amtsbezirke beziehungsweise Amtsversammlungs-
bezirke vorzubehalten sind. In diesem Falle geht die Vertretung des Bezirkes
hinsichtlich der betreffenden Anstalten von der Amtsversammlung auf den Kreis-
tag über.
8 Die Anwendbarkeit der vorstehenden Bestimmungen wird dadurch nicht aus-
geschlossen, daß einzelne zu dem Bezirke gehörende Gemeinden durch die Vereini-
gung derselben mit einem anderen Kreise, als der Bezirk selbst, von demselben
getrennt werden. In diesem Falle erfolgt eine Auseinandersetzung zwischen den
ausscheidenden Gemeinden und dem Bezirke nach den Vorschriften im §. 112.
C. 114.
Wenn mehr als ein Wegeverband oder Wegeverbandstheil zu einem Kreis-
verbande gehören, gelten hinsichtlich des Ueberganges der Rechte und Pflichten
derselben auf den letzteren, unter Ausschluß des in den 99P. 112 und 113 vor-
gesehenen Verfahrens, folgende Vorschriften:
1) Die privatrechtlichen Verbindlichkeiten der bisherigen Wegeverbände ver-
bleiben den letzteren, falls dieselben nicht, unter Zustimmung eines jeden
der vereinigten Wegeverbände und Wegeverbandstheile, vom Kreise über-
nommen werden (I. 103). In Betreff dieser Zustimmung erfolgt die
Vertretung der Wegeverbände und Wegeverbandstheile nach den Be-
(Xr. 8991.)