Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Regelung der den bisherigen Amtsbezirk Hohnstein umfassende Wegeverband be- 
stehen. Derselbe wird durch den Kreistag vertreten. In dem Landkreise Emden, 
sowie in den Kreisen Norden und Wittmund bilden die Nordseeinseln und die 
Gemeinde Wilhelmshaven nicht Theile des Kreiskommunalwegeverbandes. 
Auf den Kreiskommunalverband des Kreises Hadeln gehen die Rechte und 
PMflichten des ständischen Kommunalverbandes des Landes Hadeln über. 
6. 112. 
Die Auseinandersetzung, welche in Folge der, durch die neue Kreisbildung 
eintretenden Zusammenlegung oder Theilung der im §. 111 bezeichneten bisherigen 
Verbände erforderlich wird, ist nach den Vorschriften des §. 3 zu bewirken. Bei 
dem Verfahren werden die bisherigen Verbände beziehungsweise Verbandstheile im 
Falle der Theilung von den Vertretungen der betheiligten neuen Kreise, im Falle 
der Zusammenlegung von denjenigen Mitgliedern der neuen Kreistage vertreten, 
welche in den betreffenden Bezirken gewählt sind, oder ihren Wohnsitz oder Grund- 
besitz haben. 
K. 113. 
Bei der Auseinandersetzung kann ausnahmsweise bestimmt werden, daß 
einzelne, auf Kosten oder unter Gewähr eines Amts= oder Amtsversammlungs- 
bezirkes errichtete Anstalten (zu vergleichen I. 29 des Hannoverschen Gesetzes, 
betreffend die Amtsvertretung, vom 28. April 1859 — Hannoversche Gesetz- 
Samml. S. 423 —) von dem Uebergange auf den Kreiskommunalverband aus- 
zuschließen und dem bisherigen Amtsbezirke beziehungsweise Amtsversammlungs- 
bezirke vorzubehalten sind. In diesem Falle geht die Vertretung des Bezirkes 
hinsichtlich der betreffenden Anstalten von der Amtsversammlung auf den Kreis- 
tag über. 
8 Die Anwendbarkeit der vorstehenden Bestimmungen wird dadurch nicht aus- 
geschlossen, daß einzelne zu dem Bezirke gehörende Gemeinden durch die Vereini- 
gung derselben mit einem anderen Kreise, als der Bezirk selbst, von demselben 
getrennt werden. In diesem Falle erfolgt eine Auseinandersetzung zwischen den 
ausscheidenden Gemeinden und dem Bezirke nach den Vorschriften im §. 112. 
C. 114. 
Wenn mehr als ein Wegeverband oder Wegeverbandstheil zu einem Kreis- 
verbande gehören, gelten hinsichtlich des Ueberganges der Rechte und Pflichten 
derselben auf den letzteren, unter Ausschluß des in den 99P. 112 und 113 vor- 
gesehenen Verfahrens, folgende Vorschriften: 
1) Die privatrechtlichen Verbindlichkeiten der bisherigen Wegeverbände ver- 
bleiben den letzteren, falls dieselben nicht, unter Zustimmung eines jeden 
der vereinigten Wegeverbände und Wegeverbandstheile, vom Kreise über- 
nommen werden (I. 103). In Betreff dieser Zustimmung erfolgt die 
Vertretung der Wegeverbände und Wegeverbandstheile nach den Be- 
(Xr. 8991.)
	        
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