Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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stimmungen des §. 112. Dieselben Bestimmungen gelten im Falle der 
Theilung eines Wegeverbandes für die Auseinandersetzung unter den 
Wegeverbandstheilen hinsichtlich der privatrechtlichen Verbindlichkeiten 
des Wegeverbandes. 
Bei der Abwickelung der den bisherigen Wegeverbänden beziehungs- 
weise Wegeverbandstheilen verbleibenden privatrechtlichen Verbindlichkeiten 
werden die selbstständigen Städte, sofern sie für sich allein einen Wege- 
verband gebildet haben, auch fernerhin durch die städtischen Organe, 
die übrigen Wegeverbände und Wegeverbandstheile aber, an Stelle der 
bisherigen Amtsversammlung, durch den neuen Kreistag vertreten. 
2) Bei dem Neubau der noch nicht ausgebauten Landstraßen und Land- 
straßenstrecken des gegenwärtigen Landstraßen-Etats ist, unter Rücksicht- 
nahme auf die bisherigen Leistungen für den Neubau und die Unter- 
haltung der Landstraßen und die daraus herrührenden noch bestehenden 
privatrechtlichen Verbindlichkeiten, auf die künftige Unterhaltungslast und 
auf die übernommenen Bauverpflichtungen eine billige Ausgleichung 
unter den bisherigen Wegeverbänden oder Wegeverbandstheilen des 
Kreises durch Voraus= oder Minderbelastung derselben mit Wegeverbands- 
umlagen zu bewirken. 
Darüber, ob und in welchem Umfange eine solche Ausgleichung 
stattfinden soll, beschließt der Kreistag. Der Beschluß bedarf der Be- 
stätigung des Provinzialrathes. Bei Versagung der Bestätigung kann 
der Provinzialrath unter Abänderung des Kreistagsbeschlusses eine Aus- 
gleichung durch Beschluß feststellen. Der Beschluß ist endgültig. 
3) Die Unterhaltung der Landstraßen geht ohne Ausgleichung auf den 
Kreis über. Abweichende Beschlüsse der Kreistage bedürfen der Be- 
stätigung des Ministers des Innern. Ohne diese Bestätigung sind solche 
Kreistagsbeschlüsse nichtig. 
S. 115. 
Die Befugnisse, welche Amtsversammlungen hinsichtlich der Vertretung 
besonderer Kommunalverbände (Nebenanlageverbände u. s. w.) bisher zugestanden 
haben, gehen auf den Kreistag über. Gehört der Verbandsbezirk verschiedenen der 
neuen Kreise an, so hat der Oberpräsident den zuständigen Kreistag zu bestimmen. 
In diesem letzteren Falle steht den zu dem betreffenden Kreise nicht gehörenden 
Gemeinden die Befugniß zu, aus dem Verbande auszuscheiden. Die Auseinander- 
setzung zwischen den ausscheidenden Gemeinden und dem Verbande erfolgt nach 
den Vorschriften im F. 112. 
Desgleichen werden fortan der bisher durch die Landesversammlung ver- 
tretene Kommunalverband des Alten Landes durch den Kreistag des Kreises 
Jork, und die bisher durch die Stände des Landes Hadeln vertretenen besonderen 
Verbände (Deich= und Uferbauverband, Entwässerungsverband der Medem) durch 
den Kreistag des Kreises Hadeln vertreten.
	        
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