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stimmungen des §. 112. Dieselben Bestimmungen gelten im Falle der
Theilung eines Wegeverbandes für die Auseinandersetzung unter den
Wegeverbandstheilen hinsichtlich der privatrechtlichen Verbindlichkeiten
des Wegeverbandes.
Bei der Abwickelung der den bisherigen Wegeverbänden beziehungs-
weise Wegeverbandstheilen verbleibenden privatrechtlichen Verbindlichkeiten
werden die selbstständigen Städte, sofern sie für sich allein einen Wege-
verband gebildet haben, auch fernerhin durch die städtischen Organe,
die übrigen Wegeverbände und Wegeverbandstheile aber, an Stelle der
bisherigen Amtsversammlung, durch den neuen Kreistag vertreten.
2) Bei dem Neubau der noch nicht ausgebauten Landstraßen und Land-
straßenstrecken des gegenwärtigen Landstraßen-Etats ist, unter Rücksicht-
nahme auf die bisherigen Leistungen für den Neubau und die Unter-
haltung der Landstraßen und die daraus herrührenden noch bestehenden
privatrechtlichen Verbindlichkeiten, auf die künftige Unterhaltungslast und
auf die übernommenen Bauverpflichtungen eine billige Ausgleichung
unter den bisherigen Wegeverbänden oder Wegeverbandstheilen des
Kreises durch Voraus= oder Minderbelastung derselben mit Wegeverbands-
umlagen zu bewirken.
Darüber, ob und in welchem Umfange eine solche Ausgleichung
stattfinden soll, beschließt der Kreistag. Der Beschluß bedarf der Be-
stätigung des Provinzialrathes. Bei Versagung der Bestätigung kann
der Provinzialrath unter Abänderung des Kreistagsbeschlusses eine Aus-
gleichung durch Beschluß feststellen. Der Beschluß ist endgültig.
3) Die Unterhaltung der Landstraßen geht ohne Ausgleichung auf den
Kreis über. Abweichende Beschlüsse der Kreistage bedürfen der Be-
stätigung des Ministers des Innern. Ohne diese Bestätigung sind solche
Kreistagsbeschlüsse nichtig.
S. 115.
Die Befugnisse, welche Amtsversammlungen hinsichtlich der Vertretung
besonderer Kommunalverbände (Nebenanlageverbände u. s. w.) bisher zugestanden
haben, gehen auf den Kreistag über. Gehört der Verbandsbezirk verschiedenen der
neuen Kreise an, so hat der Oberpräsident den zuständigen Kreistag zu bestimmen.
In diesem letzteren Falle steht den zu dem betreffenden Kreise nicht gehörenden
Gemeinden die Befugniß zu, aus dem Verbande auszuscheiden. Die Auseinander-
setzung zwischen den ausscheidenden Gemeinden und dem Verbande erfolgt nach
den Vorschriften im F. 112.
Desgleichen werden fortan der bisher durch die Landesversammlung ver-
tretene Kommunalverband des Alten Landes durch den Kreistag des Kreises
Jork, und die bisher durch die Stände des Landes Hadeln vertretenen besonderen
Verbände (Deich= und Uferbauverband, Entwässerungsverband der Medem) durch
den Kreistag des Kreises Hadeln vertreten.