Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Anlage C. 
Wahlreglement. 
S. 1. 
Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittels 
schriftlicher Einladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung berufen. Die Ein- 
ladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der 
Wahl genau bezeichnen. Hinsichtlich der von dem Kreistage vorzunehmenden 
Wahlen bewendet es bei den für Berufung des Kreistages vorgeschriebenen Fristen. 
g. 2. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem nach den bestehenden Vorschriften zur 
Leitung des Wahlaktes berufenen Beamten als Vorsitzenden und aus zwei oder 
vier von der Wahlversammlung aus der Zahl der Wähler zu wählenden Bei— 
sitzern. Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzer zum Protokollführer. In 
den Fällen des §. 56 der Kreisordnung kann auch eine nicht zur Wählerversamm- 
lung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden. 
S. 3. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen 
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen 
hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch 
die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
§. 4. 
Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung durch Stimmzeettel. 
§. 5. 
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste 
verzeichnet sind, aufgerufen. Jeder Aufgerufene legt seinen Stimmzettel uneröffnet 
in die Wahlurne. 
Die während der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können an der nicht 
geschlossenen Wahl theilnehmen. 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der 
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisitzer, welchen der 
Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen. 
S. 6. 
Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem 
äußeren Kennzeichen versehen sind, 
O# 8991.) 
 
	        
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