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bestellt, dessen Mitglieder von dem Provinziallandtage auf mindestens
6 bis höchstens 12 Jahre zu wählen sind.
Der Landesdirektor bedarf der Bestätigung des Königs. Wird
die Bestätigung versagt, so schreitet der Provinziallandtag zu einer
neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so kann der
Minister des Innern die kommissarische Verwaltung der Stelle
auf Kosten des Provinzialverbandes anordnen. Dasselbe findet
statt, wenn der Provinziallandtag die Wahl verweigert oder den
nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählt. Die kom-
missarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl des Provin-
ziallandtages, deren wiederholte Vornahme ihm jederzeit zusteht,
die Bestätigung erlangt hat.
Der Provinzialausschuß ist berechtigt, zur Uebernahme der
kommissarischen Verwaltung geeignete Personen in Vorschlag zu
bringen.
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Im Falle einer Behinderung des Landesdirektors, sowie im
Falle der Erledigung der Stelle desselben vertritt der erste Schatz-
rath den Landesdirektor bis zur Aufnahme der Geschäfte durch
diesen beziehungsweise bis zum Eintiite einer kommissarischen Ver-
waltung nach Maßgabe des §. 8
d. 90.
Das Landesdirektorium führt unter der Aufsicht des Provinzial-
ausschusses die laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzial-
verwaltung. Es bereitet die Beschlüsse des Provinzialausschusses
vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge.
Es ist der Dienstvorgesetzte sämmtlicher Provinzialbeamten.
Das Landesdirektorium vertritt den Provinzialverband nach
außen in allen Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die
Gesetze eine Spezialvollmacht verlangen. Es verhandelt Namens
des Provinzialverbandes mit Behörden und Privatpersonen und
führt den Schriftwechsel.
Der Geschäftsgang des Landesdirektoriums ist, vorbehaltlich
der in dem F. 93 Absatz 1 Satz 2 und dem FN. 94 vorgesehenen,
sowie der nachstehenden Befugnisse des Vorsitzenden (Landes-
direktors), ein kollegialischer.
Der Landesdirektor vertheilt die Geschäfte und zeichnet alle
Schriftstücke. Er ist dem Provinziallandtage beziehungsweise dem
Ausschusse verantwortlich für den ordnungsmäßigen Betrieb der
Geschäfte und für tüchtige gesetzmäßige Führung der Verwaltung.
Beschlüsse, welche der Landesdirektor für besonders nachtheilig
hält, kann er bis zum Zusammentritte des Provinzialausschusses be-