Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 238 — 
bestellt, dessen Mitglieder von dem Provinziallandtage auf mindestens 
6 bis höchstens 12 Jahre zu wählen sind. 
Der Landesdirektor bedarf der Bestätigung des Königs. Wird 
die Bestätigung versagt, so schreitet der Provinziallandtag zu einer 
neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so kann der 
Minister des Innern die kommissarische Verwaltung der Stelle 
auf Kosten des Provinzialverbandes anordnen. Dasselbe findet 
statt, wenn der Provinziallandtag die Wahl verweigert oder den 
nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählt. Die kom- 
missarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl des Provin- 
ziallandtages, deren wiederholte Vornahme ihm jederzeit zusteht, 
die Bestätigung erlangt hat. 
Der Provinzialausschuß ist berechtigt, zur Uebernahme der 
kommissarischen Verwaltung geeignete Personen in Vorschlag zu 
bringen. 
*½*1 
Im Falle einer Behinderung des Landesdirektors, sowie im 
Falle der Erledigung der Stelle desselben vertritt der erste Schatz- 
rath den Landesdirektor bis zur Aufnahme der Geschäfte durch 
diesen beziehungsweise bis zum Eintiite einer kommissarischen Ver- 
waltung nach Maßgabe des §. 8 
d. 90. 
Das Landesdirektorium führt unter der Aufsicht des Provinzial- 
ausschusses die laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzial- 
verwaltung. Es bereitet die Beschlüsse des Provinzialausschusses 
vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. 
Es ist der Dienstvorgesetzte sämmtlicher Provinzialbeamten. 
Das Landesdirektorium vertritt den Provinzialverband nach 
außen in allen Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die 
Gesetze eine Spezialvollmacht verlangen. Es verhandelt Namens 
des Provinzialverbandes mit Behörden und Privatpersonen und 
führt den Schriftwechsel. 
Der Geschäftsgang des Landesdirektoriums ist, vorbehaltlich 
der in dem F. 93 Absatz 1 Satz 2 und dem FN. 94 vorgesehenen, 
sowie der nachstehenden Befugnisse des Vorsitzenden (Landes- 
direktors), ein kollegialischer. 
Der Landesdirektor vertheilt die Geschäfte und zeichnet alle 
Schriftstücke. Er ist dem Provinziallandtage beziehungsweise dem 
Ausschusse verantwortlich für den ordnungsmäßigen Betrieb der 
Geschäfte und für tüchtige gesetzmäßige Führung der Verwaltung. 
Beschlüsse, welche der Landesdirektor für besonders nachtheilig 
hält, kann er bis zum Zusammentritte des Provinzialausschusses be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.