— 240 —
§. 98 Nr. 1 „Gegen den Landesdirektor (Landeshauptmann)“ durch:
„Gegen die Mitglieder des Landesdirektoriums“.
§. 98 Nr. 2 „dem Landesdirektor“ durch: „dem Landesdirektorium “.
§. 98 Nr. 4 „des Landesdirektors““ durch: „des Landesdirektoriums".
§. 98 Nr. 5 „der Landesdirektor“ durch: „das Landesdirektorium“ und
„den letzteren selbst““ durch: „ein Mitglied des Landesdirektoriums“.
§. 100 Absatz 1 „der Provinzial= und Bezirksräthe“ durch: „des Pro-
vinzialrathes".
§. 103 Absatz 1 „der Landesdirektor (Landeshauptmann) durch: „das
Landesdirektorium“.
§. 103 Absatz 2 „der Landesdirektor“ durch: „das Landesdirektorium “.
6) An die Stelle des im F. 109 a. a. O. festgesetzten Termines für die
Lulässigkeit der Erhebung von Provinzialabgaben nach einer besonderen
Vertheilungsart tritt der Ablauf des vierten auf das Inkrafttreten
dieses Gesetzes folgenden Jahres.
7) In den Fällen der §#9. 107, 108 und 111 a. a. O. sind statt der
daselbst in Bezug genommenen Vorschriften der Kreisordnung vom
13. Dezember 1872), der Städteordnung vom 30. Mai 1853 und des
Gesetzes vom 31. Mai 1853 die entsprechenden Vorschriften der gleich-
zeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreisordnung für die Provinz
Hannover beziehungsweise der Hannoverschen Städteordnung vom
24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetz Samml. S. 141) maßgebend.
Artikel II.
" Von dem im Artikel I gedachten Zeitpunkte ab gehen die Rechte und
Pflichten des bisherigen provinzialständischen Verbandes von Hannover auf den,
gemäß F. 1 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 beziehungsweise Artikel 1
des gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Provinzialverband über.
Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen bleiben
in Wirksamkeit, bis über ihren Ersatz nach Maßgabe der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875 durch den in Gemäßheit derselben beziehungsweise des gegen-
wärtigen Gesetzes gewählten Provinziallandtag Beschluß gefaßt worden ist.
Artikel III.
Für die ersten Wahlen werden die Obliegenheiten des Provinzialausschusses
(. 12 und 13 der Provinzialordnung) von dem Oberpräsidenten wahrgenommen.
Derselbe ist befugt, im Einverständnisse mit dem gegenwärtigen provinzialständischen
Verwaltungsausschuß gemäß Artikel I zu 1 des gegenwärtigen Gesetzes Landkreise