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Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts.
Veränderung der Provinzialgrenzen.
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Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen erfolgt durch Gesetz.
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Regelung der Ver-
hältnisse ist auf dem im F. 3. bezeichneten Wege zu bewirken.
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
Provinzialgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
Eine jede Verknderung der Provinzialgrenzen, welche nicht durch Gesetz
erfolgt, ist durch die Amtsblätter der betheiligten Provinzen bekannt zu machen.
Sweiter Abschnitt.
Von den Provinzialangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
S. 5.
Provinzialangehörige sind alle Angehörigen der zu der Provinz gehörigen
Kreise.
I Rechte der Provinzialangehörigen.
G. 6.
Die Provinzialangehörigen sind berechtigt:
1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Provinzial-
verbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes;
2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des
Provinzialverbandes nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Be-
stimmungen.
Beitragspflicht zu den Provinzialabgaben.
7.
Die Provinzialangehörigen sind verpflichtet, nach näberer Vorschrift dieses
Gesetzes zu den Provinziallasten beizutragen.
Dritter Abschnitt.
Von den Provinzialstatuten und Reglements.
S. 8.
Die Provinzialverbände sind befugt:
1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche ihre Ver-
fassung betreffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren das Gesetz auf