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K.. 13.
Anträge auf Berichtigung der Feststellung sind innerhalb vier Wochen nach
Ausgabe des Amtsblatts, durch welches die Feststellung veröffentlicht worden ist,
bei dem Provinzialausschusse anzubringen, welcher darüber endgültig beschließt.
Vollziehung der Wahlen.
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Die Abgeordneten der Landkreise werden von den Kreistagen gewählt.
Erfolgt die Bildung von Wahlbezirken, so treten die Kreistage der zu dem
Wahlbezirke gehörigen Landkreise unter dem Vorsitze des von dem Oberpräsidenten
zu ernennenden Wahlkommissars zu einer Wahlversammlung zusammen.
S. 15.
Die Abgeordneten der Stadtkreise werden von dem Magistrate und der
Stadtverordnet lung beziehungsweise dem bürgerschaftlichen Repräsen-
tantenkollegium in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürger-
meisters, die Abgeordneten des Stadtkreises Magdeburg werden von dem Kreis-
tage gewählt.
S. 16.
Die Vollziehung der Wahlen der Provi dtagsabgeordneten erfolgt
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze bemsi Wahlreglements.
Wählbarkeit zum Abgeordneten.
S. 17.
Wählbar zum Mitgliede des Provinziallandtages ist jeder selbststündige An-
gehörige des Deutschen Reichs, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat,
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem
Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört.
Als selbstständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Vermögen zu
verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist.
Verlust der Wählbarteit.
KC. 18.
Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines der im §. 17 gedachten Er-
fordernisse bei dem bis dahin Wählbaren nicht mehr zutrifft. Sie ruht während
der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter-
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können,
eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.