Full text : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  8.  —

 

(Nr.  2330.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  2.  Februar  1843.,  betreffend  die  künftigen  ständischen
  Verhältnisse  der,  in  den  Kreisen  Darkehmen  und  Insterburg  liegenden,
  bisher  in  ständischer  Beziehung  mit  dem  Alt-Rastenburger  Kreise
verbundenen  Rittergüter  und  Landgemeinden.

Ar#  den  Bericht  des  Staateministeriums  vom  31.  Dezember  v.  J.  will  Ich
nach  dem  Antrage  des  letzten  Provinzial-Landtages  des  Königreichs  Preußen
und  der  Erklädrung  des  ständischen  Ausschusses  dieser  Provinz  gemäß,  hierdurch
genehmigen,  daß  diesenigen  Rittergüter  und  Landgemeinden  der  Kreise  Darkehmen
  und  Insterburg,  des  Regierungsbezirks  Gumbinnen,  welche  in  ständischer
  Diehung  noch  mit  dem  Alt-Rastenburger  Kreise  verbunden  sind,  von
diesem  Verbande  getrennt  und  den  erstgenannten  beiden  Kreisen  in  ständischer
Beziehung  eben  so  zugetheilt  werden,  wie  sie  zu  denselben  bereits  in  administrativer
  Beziehung  gehören.  Ein  Gerzeichniß  der  gedachten  Rittergüter  und  Land-Gemeinden
  ist  in  das  ständische  Archiv  des  Königreichs  Preußen  niederzulegen.
Das  Staatsministerium  hat  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  2.  Februar  1843.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1887.  (Nr.  2370—2331.)  13  (Nr.  2331.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1843.)