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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 8. —
(Nr. 2330.) Allerhöchste Kabineksorder vom 2. Februar 1843., betreffend die künftigen ständischen
Verhältnisse der, in den Kreisen Darkehmen und Insterburg liegenden,
bisher in ständischer Beziehung mit dem Alt-Rastenburger Kreise
verbundenen Rittergüter und Landgemeinden.
Ar# den Bericht des Staateministeriums vom 31. Dezember v. J. will Ich
nach dem Antrage des letzten Provinzial-Landtages des Königreichs Preußen
und der Erklädrung des ständischen Ausschusses dieser Provinz gemäß, hierdurch
genehmigen, daß diesenigen Rittergüter und Landgemeinden der Kreise Darkehmen
und Insterburg, des Regierungsbezirks Gumbinnen, welche in ständischer
Diehung noch mit dem Alt-Rastenburger Kreise verbunden sind, von
diesem Verbande getrennt und den erstgenannten beiden Kreisen in ständischer
Beziehung eben so zugetheilt werden, wie sie zu denselben bereits in administrativer
Beziehung gehören. Ein Gerzeichniß der gedachten Rittergüter und Land-Gemeinden
ist in das ständische Archiv des Königreichs Preußen niederzulegen.
Das Staatsministerium hat diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen.
Berlin, den 2. Februar 1843.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1887. (Nr. 2370—2331.) 13 (Nr. 2331.)
(Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1843.)