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KG. 49.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stell-
vertreter aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben
jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit.
Ist die Zahl der gewählten Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter nicht
durch zwei theilbar, so scheidet das erste Mal die nächst größere Jahl aus.
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar.
§. 50.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell-
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Vollziehung der Ersatzwahlen
muß durch den Provinziallandtag bei dessen nächstem Zusammentritt erfolgen.
Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit,
für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.
. 51.
Der Vorsitzende des Provinzialausschusses wird vom Oberpräsidenten, die
Mitglieder des Provinzialausschusses werden von dem Vorsitzenden vereidigt und
in ihre Stellen eingeführt.
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus
seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, Gesetz-Samml.
S. 465), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften, welche nach Maßgabe
des F. 98 Nr. 5 gegen die Mitglieder des Landesdirektoriums zur Anwendung
kommen.
Berufung des Provinzialausschusses.
. 52.
Der Provinzialausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden; sie muß
erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektoriums oder der Hälfte der Mit-
glieder des Provinzialausschusses.
Durch Beschluß des Provinzialausschusses können regelmäßige Sitzungs-
tage festgesetzt werden.
Geschäftsordnung des Provinzialausschusses.
. 53.
Der Provinzialausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, anwesend ist.
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8993.) 40