Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich- 
heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
g. 54. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder oder deren 
Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder bis zu dem 
dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Ab- 
stimmung nicht Theil nehmen. 
Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Beschlußfassung über 
solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher Eigen- 
schaft ein Gutachten abgegeben hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder 
in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist. 
C. 55. 
Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens von mehr als der Hälfte 
der Mitglieder gemäß §. 54 ein Provinzialausschuß beschlußunfähig und kann 
die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter 
hergestellt werden, so erfolgt die Beschlußnahme durch den Provinziallandtag. 
Kann die Beschlußnahme nicht bis zum Zusammentritte des Provinzial- 
landtages ausgesetzt bleiben, so ist durch den Oberpräsidenten aus den unbe- 
theiligten Mitgliedern des Provinzialausschusses beziehungsweise deren Stellver- 
tretern, sowie aus Mitgliedern des Provinziallandtages eine besondere Kommission 
zu bestellen; dieselbe hat aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, wie der 
Provinzialausschuß, zu bestehen. 
56. 
Der Vorsitzende des Provinziallandtages, die Mitglieder des Landesdirek- 
toriums und die demselben nach F. 93 zugeordneten oberen Beamten können den 
Sitzungen des Provinzialausschusses mit berathender Stimme beiwohnen. Der 
Provinzialausschuß kann jedoch beschließen, einzelne die Mitglieder des Landes- 
direktoriums oder die demselben nach F. 93 zugeordneten oberen Beamten per- 
sönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit zu verhandeln. 
g. 57. 
Der Provinzialausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts- 
ordnung. Dieselbe bedarf der Genehmigung des Provinziallandtages. 
Geschäfte des Provinzialausschusses. 
. 58. 
Dem Provinzialausschusse liegt die Erledigung folgender Geschäfte ob: 
I. Der Provinzialausschuß hat die Beschlüsse des Provinziallandtages 
vorzubereiten und auszuführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kom-
	        
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