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g. 9I.
Urkunden, mittelst deren der Provinzialverband Verpflichtungen übernimmt,
müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Provinziallandtages
beziehungsweise des Provinzialausschusses von dem Landesdirektorium und von
zwei Mitgliedern des Provinzialausschusses unterschrieben und mit dem Amtssiegel
des Landesdirektoriums versehen sein. In denjenigen Fällen, in denen es der
Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde bedarf, ist dieselbe der Ausfertigung in
beglaubigter Form beizufügen.
Dem Provinziallandtage bleibt vorbehalten, für einzelne Verwaltungszweige
und Anstalten in Betreff der Vollziehung von Urkunden und Vollmachten zur
Vereinfachung der Geschäfte anderweite statutarische Bestimmung zu treffen.
g. 92.
Das Landesdirektorium ist befugt, für die Geschäfte der kommunalen Pro-
vinzialverwaltung die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit der Kreis-, Amts-
und Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen.
Andere obere Beamte.
G. 93.
Dem Landesdirektorium können nach näherer Bestimmung des Provinzial=
statuts zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesammten oder einzelner
Zweige der kommunalen Provinzialverwaltung noch andere vom Provinzialland-
tage zu wählende obere Beamte mit berathender oder beschließender Stimme zu-
geordnet werden. Sie werden von dem Landesdirektor in ihre Aemter eingeführt
und vereidigt.
Werden dem Landesdirektorium obere Beamte mit beschließender Stimme zu-
geordnet, so hat das Provinzialstatut auch darüber Bestimmung zu treffen, welche
der durch dieses Gesetz dem Landesdirektorium allein überwiesenen Geschäfte von
demselben unter Mitwirkung jener Beamten zu erledigen sind.
Bureau., Kassen- 2c. Beamte der kommunalen Provinzialverwaltung.
***-
Die Stellen der zur Wahrnehmung der Bureau-, Kassen= und sonstigen
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung erforderlichen Beamten werden
von dem Provinziallandtage nach Jahl, Diensteinnahme und Art der Besetzung
(auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) auf Vorschlag des Provinzialausschusses
durch den Haushalts-Etat bestimmt.
Die Besetzung dieser Stellen erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung des
§ 41 durch den Provinzialausschuß. Die Beamten werden von dem Landes-
(Xr. 5993.