Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 257 — 
g. 9I. 
Urkunden, mittelst deren der Provinzialverband Verpflichtungen übernimmt, 
müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Provinziallandtages 
beziehungsweise des Provinzialausschusses von dem Landesdirektorium und von 
zwei Mitgliedern des Provinzialausschusses unterschrieben und mit dem Amtssiegel 
des Landesdirektoriums versehen sein. In denjenigen Fällen, in denen es der 
Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde bedarf, ist dieselbe der Ausfertigung in 
beglaubigter Form beizufügen. 
Dem Provinziallandtage bleibt vorbehalten, für einzelne Verwaltungszweige 
und Anstalten in Betreff der Vollziehung von Urkunden und Vollmachten zur 
Vereinfachung der Geschäfte anderweite statutarische Bestimmung zu treffen. 
g. 92. 
Das Landesdirektorium ist befugt, für die Geschäfte der kommunalen Pro- 
vinzialverwaltung die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit der Kreis-, Amts- 
und Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen. 
Andere obere Beamte. 
G. 93. 
Dem Landesdirektorium können nach näherer Bestimmung des Provinzial= 
statuts zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesammten oder einzelner 
Zweige der kommunalen Provinzialverwaltung noch andere vom Provinzialland- 
tage zu wählende obere Beamte mit berathender oder beschließender Stimme zu- 
geordnet werden. Sie werden von dem Landesdirektor in ihre Aemter eingeführt 
und vereidigt. 
Werden dem Landesdirektorium obere Beamte mit beschließender Stimme zu- 
geordnet, so hat das Provinzialstatut auch darüber Bestimmung zu treffen, welche 
der durch dieses Gesetz dem Landesdirektorium allein überwiesenen Geschäfte von 
demselben unter Mitwirkung jener Beamten zu erledigen sind. 
Bureau., Kassen- 2c. Beamte der kommunalen Provinzialverwaltung. 
***- 
Die Stellen der zur Wahrnehmung der Bureau-, Kassen= und sonstigen 
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung erforderlichen Beamten werden 
von dem Provinziallandtage nach Jahl, Diensteinnahme und Art der Besetzung 
(auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) auf Vorschlag des Provinzialausschusses 
durch den Haushalts-Etat bestimmt. 
Die Besetzung dieser Stellen erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung des 
§ 41 durch den Provinzialausschuß. Die Beamten werden von dem Landes- 
(Xr. 5993.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.