Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 258 — 
direktor (Landeshauptmann) in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. Sie erhalten 
ihre Geschäftsinstruktionen von dem Provinzialausschusse. 
Beamte der Provinzialinstitute 2c. 
g. 95. 
Ueber die an den einzelnen Provinzialinstituten und in der Provinzial- 
Chaussee= und Wegeverwaltung anzustellenden Beamten, sowie über die Art der 
Anstellung derselben wird durch die für jene Institute und jenen Verwaltungszweig 
zu erlassenden Reglements beziehungsweise die für dieselben festzustellenden Etats 
bestimmt. 
Bis zum Erlasse neuer Reglements bleiben die bestehenden Reglements in 
Geltung. 
Dienstliche Verhältnisse der Provinzialbeamten. 
g. 96. 
Sämmtliche Provinzialbeamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer 
Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch 
ein von dem Provinziallandtage zu erlassendes Reglement geordnet. 
S. 97. 
Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Provinzialbeamten mit Militär- 
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften. 
KC. 98. 
In Betreff der Dienstvergehen der Provinzialbeamten finden die Vorschriften 
des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) mit folgenden Maßgaben 
Anwendung: 
1) Gegen die Mitglieder des Landesdirektoriums und die im §. 41 ge- 
dachten Provinzialbeamten ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen nur 
in dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren zulässig. 
2) Gegen die übrigen Provinzialbeamten steht die den Ministern und den 
Provinzialbehörden beigelegte Befugniß zur Verhängung von Ordnungs- 
strafen dem Landesdirektorium zuf jedoch dürfen die von ihm festzu- 
setzenden Geldbußen den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigen. 
Außerdem steht 
3) den Vorstehern von Provinzialanstalten die Befugniß zu) gegen die ihnen 
nachgeordneten Anstaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen Anstalts- 
beamten, Geldbußen bis zu zehn Mark festzusetzen. 
4) Gegen die Disziplinarverfügungen des Landesdirektoriums und der Vor- 
steher von Provinzialanstalten findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksausschusse statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.