Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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5) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt an 
die Stelle des Regierungspräsidenten das Landesdirektorium und, sofern 
das Verfahren gegen ein Mitglied des Landesdirektoriums oder einen 
der im F. 41 gedachten Provinzialbeamten gerichtet ist, der Minister 
des Innern, an die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des 
Disziplinarhofes der Bezirksausschuß und an die Stelle des Staats- 
ministeriums das Oberverwaltungsgericht. 
Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksausschusse 
und dem Oberverwaltungsgerichte werden vom Minister des Innern 
ernannt. Die Verhandlung vor dem Bezirksausschusse und dem Ober- 
verwaltungsgerichte findet im mündlichen Verfahren statt. Das Gut- 
achten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen. 
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor- 
untersuchung durch Beschluß des Bezirksausschusses eingestellt werden. 
6) Die Bestimmung des §. 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 
findet auch auf die Provinzialbeamten, mit Ausnahme der im F. 41 
gedachten, Anwendung. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Provinzialkommissionen. 
KG. 99. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten, 
sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes 
können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden. Die Einsetzung, 
die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammensetzung 
derselben hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages ab. Die Wahl der 
Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, sofern sich nicht der Provinziallandtag 
dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare selbst vorbehält. 
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialausschusse 
ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht desselben. 
Schlußbestimmung. 
. 100. 
Die Mitglieder des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses und der 
Provinzialkommissionen, sowie die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes er- 
halten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung. 
Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinziallandtag. 
(Xr. 6991.)
	        
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