Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Achter Abschnitt. 
Von dem Provinzialhaushalte. 
Aufstellung und Feststellung des Provinzialhaushalts-Etats. 
C. 101. 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Provinzialausschuß einen 
Haushalts-Etat für ein oder mehrere Jahre. Derselbe wird vom Provinzialland= 
tage festgestellt und durch die Amtsblätter der Provinz veröffentlicht. 
C. 102. 
Bei Vorlegung des Haushalts-Etats hat der Provinzialausschuß über die 
Verwaltung und den Stand der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht 
zu erstatten. 
S. 103. 
Der Provinzialausschuß beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse 
desselben das Landesdirektorium haben dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach 
dem Etat geführt werde. 
Das Landesdirektorium erläßt die Einnahme= und Ausgabeanweisungen an 
die Provinzial= (Landes-) Hauptkasse. 
Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter 
Verantwortung des Provinzialausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmigung 
des Provinziallandtages. 
104. 
Die Jahresrechnungen der Provinzial-Hauptkasse, sowie der Kassen der 
einzelnen Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier 
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzial- 
ausschusse einzureichen. 
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit 
seinen Bemerkungen dem Provinziallandtage zur Prüfung, Feststellung und Ent- 
lastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen 
durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Ausschreibung von Provinzialabgaben. 
S. 105. 
Der Provinziallandtag kann die Ausschreibung von Provinzialabgaben 
beschließen. 
Bis zum Erlasse eines besonderen Gesetzes über die Kommunalbesteuerung 
gelten hierüber folgende Bestimmungen:
	        
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