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Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben.
S 106.
Die Vertheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land= und
Stadttkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern
mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
S. 107.
Bei dieser Vertheilung kommen die behufs Aufbringung der Kreis= beziehungs-
weise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und Stadtkreisen
nach den Vorschriften der §§. 14 bis 16 der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden
Kreisordnung für die Provinz Hannover beziehungsweise den entsprechenden Vor-
schriften der Hannoverschen Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannov. Gesetz-
Samml. S. 141) besonders veranlagten Steuerbeträge auf Höhe der Staats-
steuern, welche von dem ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuer-
reinertrage, Gebäudesteuer Swerthe oder nach dem Umfange des Gewerbe-
oder Bergbaubetriebes zu entrichten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben
die von einer Belastung mit Kreis= und Gemeindeabgaben ganz oder theilweise
befreiten Steuerbeträge (§. 17 und 18 der Kreisordnung, entsprechende Vor-
schriften der Städteordnung) mit Einschluß der Steuerbeträge der Militärpersonen
außer Ansatz.
F. 108.
In den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf
sie treffenden Antheile an den Provinzialabgaben gleich den übrigen Kreis= und
beziehun ssweise Gemeindebedürfnissen nach den Vorschriften der gleichzeitig mit diesem
Gesetze ergehenden Kreisordnung für die Provinz Hannover beziehungsweise der
Hannoverschen Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannov. Gesetz-Samml.
S. 141).
C. 109.
Wo gegenwärtig mit landesherrlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken
Provinzialabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es
dabei bis zum 31. Dezember 1889 sein Bewenden; es bleibt jedoch dem Pro-
vinziallandtage überlassen, schon in der Zwischenzeit die Vertheilung auch dieser
Provinzialabgaben nach Maßgabe der §#. 106 und 107 zu beschließen.
Mehr- und Minderbelastung einzelner Theile der Provinz.
S. 110.
Sofern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen der Provinz
zu Gute kommen, kann der Provinziallandtag beschließen, für die betreffenden
Kreise eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr= oder
Minderbelastung eintreten zu lassen.
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8993.) 41