Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben. 
S 106. 
Die Vertheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land= und 
Stadttkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern 
mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. 
S. 107. 
Bei dieser Vertheilung kommen die behufs Aufbringung der Kreis= beziehungs- 
weise der städtischen Kommunalabgaben in den einzelnen Land= und Stadtkreisen 
nach den Vorschriften der §§. 14 bis 16 der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden 
Kreisordnung für die Provinz Hannover beziehungsweise den entsprechenden Vor- 
schriften der Hannoverschen Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannov. Gesetz- 
Samml. S. 141) besonders veranlagten Steuerbeträge auf Höhe der Staats- 
steuern, welche von dem ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuer- 
reinertrage, Gebäudesteuer Swerthe oder nach dem Umfange des Gewerbe- 
oder Bergbaubetriebes zu entrichten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben 
die von einer Belastung mit Kreis= und Gemeindeabgaben ganz oder theilweise 
befreiten Steuerbeträge (§. 17 und 18 der Kreisordnung, entsprechende Vor- 
schriften der Städteordnung) mit Einschluß der Steuerbeträge der Militärpersonen 
außer Ansatz. 
  
F. 108. 
In den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf 
sie treffenden Antheile an den Provinzialabgaben gleich den übrigen Kreis= und 
beziehun ssweise Gemeindebedürfnissen nach den Vorschriften der gleichzeitig mit diesem 
Gesetze ergehenden Kreisordnung für die Provinz Hannover beziehungsweise der 
Hannoverschen Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannov. Gesetz-Samml. 
S. 141). 
C. 109. 
Wo gegenwärtig mit landesherrlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken 
Provinzialabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es 
dabei bis zum 31. Dezember 1889 sein Bewenden; es bleibt jedoch dem Pro- 
vinziallandtage überlassen, schon in der Zwischenzeit die Vertheilung auch dieser 
Provinzialabgaben nach Maßgabe der §#. 106 und 107 zu beschließen. 
Mehr- und Minderbelastung einzelner Theile der Provinz. 
S. 110. 
Sofern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders 
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen der Provinz 
zu Gute kommen, kann der Provinziallandtag beschließen, für die betreffenden 
Kreise eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr= oder 
Minderbelastung eintreten zu lassen. 
Ges. Samml. 1884. (Nr. 8993.) 41
	        
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