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S. 120.
Der Genehmigung der zuständigen Minister bedürfen ferner die von dem
Provinziallandtage gemäß §. 8 Nr. 2, . 35 und 95 für folgende Provinzial-
institute und Verwaltungszweige zu beschließenden Reglements:
1) Landarmen= und Korrigendenanstalten,
2) Irren-, Taubstummen-) Blinden= und Idiotenanstalten,
3) Hebammenlehrinstitute,
4) Provinzialhülfs= und Darlehnskassen,
5) Versicherungsanstalten.
Dieser Genehmigung unterliegen jedoch die gedachten Reglements nur in-
soweit, als sich die Bestimmungen derselben beziehen:
in Betreff der zu 1 und 2 gedachten Anstalten auf die Aufnahme,
die Behandlung und Entlassung der Landarmen, Korrigenden, Irren,
Taubstummen, Blinden und Idioten beziehungsweise auf den Unter-
richt derselben,
in Betreff der Hebammenlehrinstitute zu 3 auf die Aufnahme, den
Unterricht und die Prüfung der Schülerinnen,
in Betreff der Provinzialhülfs= und Darlehnskassen zu 4 auf die Grund-
sätze, nach denen die Gewährung von Darlehnen zu erfolgen hat,
in Betreff der Versicherungsanstalten zu 5 auf die Organisation und
die Verwaltungsgrundsätze.
Ingleichen bedarf das im F. 96 vorgeschriebene Reglement über die dienst-
lichen Verhältnisse der Provinzialbeamten der Genehmigung des Ministers des
Innern in Betreff der Grundsätze über die Anstellung, Entlassung und Pensioni-
rung der Beamten.
C. 121.
Unterläßt oder verweigert ein Provinzialverband, die ihm gesetzlich obliegenden,
von der Behäörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen
auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt
der Oberpräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, be-
ziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben.
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinzialverbande
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur
Ausführung der Rechte des Provinzialverbandes kann der Provinziallandtag einen
besonderen Vertreter bestellen.
Auflösung der Provinziallandtage.
KG. 122.
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann ein Provinziallandtag durch
Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen,