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welche innerhalb drei Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen.
Der neugewählte Landtag ist innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflösung
u berufen.
Im Falle der Auflösung eines Provinziallandtages bleiben die von dem—
selben gewählten Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzial=
kommissionen bis zum Zusammentritte des neu gebildeten Provinziallandtages in
Wirksamkeit.
Vierter Titel.
Schluß-) Uebergangs= und Ausführungs--Bestimmungen.
(§6. 123 bis 130 fallen aus.)
Artikel I.
Die Provinzialordnung tritt in der Provinz Hannover zugleich mit der
Kreisordnung für die Provinz in Kraft.
Artikel II.
Von dem im Artikel 1 gedachten Zeitpunkte ab gehen die Rechte und Pflichten
des bisherigen provinzialständischen Verbandes von Hannover auf den, gemäß
§. 1 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 beziehungsweise Artikel I des
gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Provinzialverband über.
Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen bleiben
in Wirksamkeit, bis über ihren Ersatz nach Maßgabe der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875 durch den in Gemäßheit derselben beziehungsweise des gegen-
wärtigen Gesetzes gewählten Provinziallundtag Beschluß gefaßt worden ist.
Artikel III.
Für die ersten Wahlen werden die Obliegenheiten des Provinzialausschusses
(§0. 12 und 13 der Provinzialordnung) von dem Oberpräsidenten wahrgenommen.
Derselbe ist befugt, im Einverständnisse mit dem gegemwärtigen provinzialständischen
Verwaltungsausschuß gemäß Artikel I zu 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1884 Land-
kreise für die ersten Wahlen und für die, während der ersten Wahlperiode er-
forderlich werdenden Ersatzwahlen zu Wahlbezirken zu verbinden und die Wahl-
orte zu bestimmen. Auf die so gebildeten Wahlbezirke findet der Schlußsatz des
Artikels I Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1884 Anwendung.
(Tr. 8993.)