Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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(Nr. 8995.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Mai 1884, betreffend die Einsetzung der Behörden 
für die auf Grund des Gesetzes von demselben Tage über den weiteren Erwerb 
von Eisenbahnen für den Staat in Verwaltung und Betrieb des Staates 
übergehenden Privat 
V 
Auf Ihren Bericht vom 16. Mai d. J. bestimme Ich zur Ausführung des 
Gesetzes vom 17. Mai dJ— i*mie den weiteren Erwerb von Eisenbahnen 
für den Staat, daß vom I. Juli d ab: 
1) für die Verwaltung des os- einschließlich des Hamburg- 
Bergedorfer Eisenbahnunternehmens eine unmittelbar von Ihnen 
ressortirende Behörde, welche in Angelegenheiten der ihr übertragenen 
Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben 
soll, in Berlin unter der Firma: „Königliche Direktion der Berlin- 
Hamburger Eisenbahn“ errichtet, 
2) das Tilsit-Insterburger Eisenbahnunternehmen mit den von der Eisenbahn- 
Direktion zu Bromberg, und das Oels-Gnesener Eisenbahnunternehmen 
mit den von der Eisenbahn-Direktion zu Breslau verwalteten Strecken 
unter diesen Behörden zu je einer gemeinsamen Verwaltung vereinigt 
wird. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 17. Mai 1884. 
Wilhelm. 
Ma ybach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Redigirt im Bureau des Staatdministeriums. 
Verlin, cedruct in der Reichsdruckerei.
	        
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