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welche die Police ausgestellt hat, von dem Bestehen seines Vorrechts Anzeige
gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet, ihn unter der zuletzt von ihm an-
gezeigten Adresse mittels eingeschriebenen Briefes ohne Verzug zu benachrichtigen:
1) wenn die Versicherung nicht erneuert oder die Versicherungssumme
herabgesetzt ist, oder wenn eine Thatsache zu seiner Kenntniß gelangt,
auf deren Grund er den Versicherungsvertrag aufheben oder die Aus-
zahlung der Versicherungsgelder verweigern will;
2) wenn ein die Verpflichtung des Versicherers betreffender Rechtsstreit
erhoben wird;
3) wenn ein Schaden, auf welchen die Versicherung sich bezieht, eintritt. In
diesem Falle muß spätestens am dritten Tage, nachdem das schädigende
Ereigniß dem Versicherer bekannt geworden, die Benachrichtigung ge-
schehen.
Im Falle der Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften hat der Ver-
sicherer den dadurch dem Gläubiger entstandenen Schaden zu ersetzen.
g. 3.
Vor Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses
dürfen die Versicherungsgelder nicht ausbezahlt werden.
Innerhalb dieser Frist hat jeder privilegirte oder Hypothekengläubiger,
welcher Anspruch auf dieselben machen will, sich bei dem Versicherer anzumelden.
Die Anmeldung muß durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Sie soll enthalten:
1) Namen, Stand und Wohnort des Anmeldenden, des Versicherten und
desjenigen, gegen welchen die Eintragung lautet oder die gesetzlich von
der Eintragung unabhängige Hypothek begründet ist;
2) die Bezeichnung des versicherten Gegenstandes;
3) den ungefähren Betrag der Forderung;
4) die Angabe des Titels oder Rechtsgrundes, auf welchem das Privilegium
oder die Hypothek beruht.
Ein privilegirter oder Hypothekengläubiger, welcher sich nicht in der vor-
geschriebenen Frist und Form angemeldet hat, ist vorbehaltlich der Bestimmung
des §. 5 Nr. 5 mit seinen Rechten auf die Versicherungsgelder ausgeschlossen.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Vermerkungen von
Hypothekenrechten im Kataster der Rheinischen Provinzial-Feuersozietät gelten als
Anmeldungen im Sinne dieses Gesetzes.
K. 4.
Sind Anmeldungen erfolgt, so ist nach Ablauf der Anmeldefrist der Ver-
sicherer berechtigt, und auf Verlangen des Eigenthümers oder eines angemeldeten