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Gläubigers verpflichtet, die Versicherungsgelder, sofern sie festgestellt sind, ohne
vorheriges Zahlungsanerbieten zu hinterlegen.
Bei der Hinterlegung hat der Versicherer den versicherten Gegenstand zu
bezeichnen und die erfolgten Anmeldungen unter Mittheilung der etwaigen Pfän-
dungen und sonstigen Zahlungshindernisse zu übergeben.
F. 5.
Die Vertheilung der hinterlegten Gelder erfolgt unter die angemeldeten
Gläubiger. Auf das Verfahren finden die Vorschriften, betreffend das Rang-
ordnungsverfahren bei Vertheilung von Immobiliarkaufpreisen aus freiwilligen
Verkäufen, mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens kann sofort nach Ablauf
der Anmeldefrist gestellt werden.
2) Zum Antrag ist auch der Versicherte berechtigt.
3) Der Antrag muß die Angabe des Betrages der hinterlegten Gelder
und der davon zu vergütenden Zinsen, sowie ein Verzeichniß der er-
folgten Anmeldungen enthalten. Die hierzu erforderlichen Mittheilungen
hat die Hinterlegungsstelle jedem angemeldeten Gläubiger, sowie dem
Versicherten auf Ersuchen zu machen.
4) Die Aufforderung zum Produziren ist nur an die angemeldeten Gläu-
biger zu richten. Mit derselben ist eine Anzeige über den Betrag der
hinterlegten Gelder und der davon zu vergütenden Zinsen, sowie das
Verzeichniß der Anmeldungen zuzustellen.
5) Auch ein nicht angemeldeter Gläubiger kann bis zur Definitiverklärung,
des Vertheilungsplans mit Wirksamkeit produziren.
6) Die nützlich lozirten Gläubiger werden auf die Hinterlegungsstelle
angewiesen.
7) Eine Löschung von Hypotheken ist nur insoweit, als die Gläubiger
nützlich lozirt sind, gegen Quittung anzuordnen. Die nicht nützlich
lozirten Gläubiger“ behalten ihre Hypothek an dem Grundstück und
ihren Rang.
S. 6.
Ist vor Eintritt der Beschädigung die Beschlagnahme des Grundstücks im
Wege des Subhhastationsverfahrens verfügt, so kommt das Verfahren dieses Ge-
setzes nicht zur Anwendung. Die Versicherungsgelder werden alsdann mit dem
Kaufpreise unter sämmtliche privilegirte und Hypothekengläubiger nach ihrem ge-
setzlichen Range vertheilt.
Dasselbe gilt in den Fällen, in welchen nach Eintritt der Beschädigung
die Beschlagnahme des Grundstücks verfügt wird, oder ein freiwilliger Verkauf
des Grundstücks erfolgt und der Kaufpreis im Nangordmungsverfaheen vertheilt
Cr. 8996.) 43“