Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Gläubigers verpflichtet, die Versicherungsgelder, sofern sie festgestellt sind, ohne 
vorheriges Zahlungsanerbieten zu hinterlegen. 
Bei der Hinterlegung hat der Versicherer den versicherten Gegenstand zu 
bezeichnen und die erfolgten Anmeldungen unter Mittheilung der etwaigen Pfän- 
dungen und sonstigen Zahlungshindernisse zu übergeben. 
F. 5. 
Die Vertheilung der hinterlegten Gelder erfolgt unter die angemeldeten 
Gläubiger. Auf das Verfahren finden die Vorschriften, betreffend das Rang- 
ordnungsverfahren bei Vertheilung von Immobiliarkaufpreisen aus freiwilligen 
Verkäufen, mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 
1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens kann sofort nach Ablauf 
der Anmeldefrist gestellt werden. 
2) Zum Antrag ist auch der Versicherte berechtigt. 
3) Der Antrag muß die Angabe des Betrages der hinterlegten Gelder 
und der davon zu vergütenden Zinsen, sowie ein Verzeichniß der er- 
folgten Anmeldungen enthalten. Die hierzu erforderlichen Mittheilungen 
hat die Hinterlegungsstelle jedem angemeldeten Gläubiger, sowie dem 
Versicherten auf Ersuchen zu machen. 
4) Die Aufforderung zum Produziren ist nur an die angemeldeten Gläu- 
biger zu richten. Mit derselben ist eine Anzeige über den Betrag der 
hinterlegten Gelder und der davon zu vergütenden Zinsen, sowie das 
Verzeichniß der Anmeldungen zuzustellen. 
5) Auch ein nicht angemeldeter Gläubiger kann bis zur Definitiverklärung, 
des Vertheilungsplans mit Wirksamkeit produziren. 
6) Die nützlich lozirten Gläubiger werden auf die Hinterlegungsstelle 
angewiesen. 
7) Eine Löschung von Hypotheken ist nur insoweit, als die Gläubiger 
nützlich lozirt sind, gegen Quittung anzuordnen. Die nicht nützlich 
lozirten Gläubiger“ behalten ihre Hypothek an dem Grundstück und 
ihren Rang. 
S. 6. 
Ist vor Eintritt der Beschädigung die Beschlagnahme des Grundstücks im 
Wege des Subhhastationsverfahrens verfügt, so kommt das Verfahren dieses Ge- 
setzes nicht zur Anwendung. Die Versicherungsgelder werden alsdann mit dem 
Kaufpreise unter sämmtliche privilegirte und Hypothekengläubiger nach ihrem ge- 
setzlichen Range vertheilt. 
Dasselbe gilt in den Fällen, in welchen nach Eintritt der Beschädigung 
die Beschlagnahme des Grundstücks verfügt wird, oder ein freiwilliger Verkauf 
des Grundstücks erfolgt und der Kaufpreis im Nangordmungsverfaheen vertheilt 
Cr. 8996.) 43“
	        
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