Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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wird, sofern innerhalb der im F. 3 bestimmten Frist keine Anmeldungen stattgefunden 
haben. Sind aber Anmeldungen in der Frist erfolgt, so hat das besondere Ver- 
fahren dieses Gesetzes in Betreff der Versicherungsgelder Fortgang. 
Dem Versicherer ist eine Benachrichtigung zuzustellen, daß die Beschlagnahme 
verfügt, oder daß das Rangordnungsverfahren eingeleitet sei; die vor dieser Zu- 
stellung von ihm geleisteten Zahlungen können nicht auf Grund der Vorschriften 
der Absätze 1 und 2 angefochten werden. 
K. 7. 
Die Bestimmungen des Versicherungsvertrages über die Verwendung der 
Versicherungsgelder zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes werden 
von diesem Gesetze nicht berührt. 
Soll von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht werden, so hat der 
Versicherer hiervon die angemeldeten Gläubiger ohne Verzug durch eingeschriebene 
Briefe zu benachrichtigen. 
Das Verfahren dieses Gesetzes kommt alsdann nicht weiter zur Anwendung. 
Die Vorschrift des Absatzes 3 gilt auch dam, wenn der Versicherte die 
angemeldeten Gläubiger durch eingeschriebene Briefe benachrichtigt, daß er die 
Versicherungsgelder zur Wiederherstellung verwenden werde. In diesem Falle 
hat er auf Verlangen eines der angemeldeten Gläubiger Sicherheit zu leisten; 
Art und Höhe der Sicherheit, sowie die Frist, binnen welcher dieselbe zu leisten 
ist, sind auf Antrag eines Betheiligten durch das Amtsgericht festzusetzen, in 
dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1884. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt. 
Bronsart v. Schellendorff.
	        
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