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weglichen Gegenstände in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem Grund
und Boden in dauernde Verbindung gebracht werden sollen, und außerdem ein
Arbeitsvertrag abgeschlossen wäre. In dem Vertrage muß daher angegeben werden,
wie viel von dem bedungenen Preise einerseits als Preis der erwähnten beweglichen
Gegenstände in dem bezeichneten Zustande, und andererseits als Vergütung für
die alsdann noch mit denselben auszuführende Arbeit anzusehen ist. Fehit es
an einer solchen Angabe, so ist der Lieferungsstempel nach dem bedungenen Ge-
sammtpreise zu verwenden.
S. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Juni 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 8999.) Verordnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus dem Bereiche des
Finanzministeriums. Vom 29. Mai 1884.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen auf Grund des F. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staats-
beamten, vom 25. März 1873 (Gesetz= Samml. S. 125), was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Bestimmungen unter Nr. I A 2 und 6 und B 2 und 6 der Anlage
zur Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des
Staatsministeriums und des Finanzministeriums, vom 10. Juli 1874 (Gesetz-
Samml. S. 260) werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:
Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamten verpflichtet:
(Nr. 1 A 2) bei der Kontrole der Staatspapiere, bei der Staatsschulden-
Tilgungskasse und bei dem Staatsschuldbuchbureau der Hauptverwaltung
der Staatsschulden:
der Dirigent der Kontrole der Staatspapiere, die Rendanten,
die Oberbuchhalter, der Kalkulator der Kontrole der Staatspapiere,
die Buchhalter und Kassirer, die Kassensekretäre;