— 294 —
Abschluß.
Einnahen);:;: .. .. . . .. 3381588 Mark,
Ausgal . . . . . . 3381 588
Bad Ems, den 14. Juni 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
—“—
(Nr. 9002.) Verordnung, betreffend die Abänderung der §§. 1 und 15 der Verordnung vom
11. Mai 1877 (Gesetz= Samml. S. 141 ff.), betreffend die Ausführung des
Fischereigesetzes für die Provinz Westpreußen. Vom 9. Juni 1884.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874
(Gesetz= Samml. S. 197 ff.) für die Provinz Westpreußen nach Anhörung des
Provinziallandtages, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des §. 1 Unserer Verordnung vom 11. Mai 1877, betreffend
die Ausführung des Fischereigesetzes in der Provinz Preußen, der hiermit auf-
gehoben wird, tritt folgende Bestimmung:
„In dem Arme der Weichsel bei Neufähr soll als Grenze der Binnen-
fischerei gegen die Küstenfischerei gelten: eine gerade Linie, welche die
durch Signalstangen kenntlich gemachten äußersten Punkte des festen
Landes der beiden Stromufer miteinander verbindet.“
Artikel II.
§. 15 Unserer obengenannten Verordnung, welcher lautet:
„Ferner ist beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern verboten:
1) die Anwendung schädlicher explodirender Stoffe (giftiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische), Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w. (§. 21 des Gesetzes),