— 298 —
trottoirs und von Nebenkanälen nach den Hauptstraßenkanälen betreffend
(ebendaselbst S. 314),
6) des Gesetzes vom 3. Januar 1862 zur Ergänzung des Baustatuts,
insbesondere die Anlegung von Kanaͤlen und Senkgruben betreffend
(daselbst Bd. XV S. 91)
sind aufgehoben.
Die Bestimmungen der bezeichneten Statute und Gesetze, welche zugleich
baupolizeilicher und privatrechtlicher Natur sind, hören auf, Polizeivorschriften zu
sein und bleiben lediglich als solche des Privatrechts bestehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Mai 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9005.) Gesetz, betreffend die Auflösung der gemeinschaftlichen Kirchenkassen in der Norder.
harde und in der Süderharde auf der Insel Alsen. Vom 17. Mai 1884.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Die gemeinschaftlichen Kirchenkassen der Kirchen in der Norderharde und in
der Süderharde auf Alsen werden ausgelöst.
Artikel 2.
Das Vermögen der aufgelösten gemeinschaftlichen Kirchenkassen wird nach
„Maßgabe des F. 3 des anliegenden Kirchengesetzes vom 19. Februar 1884 auf
die zu dem Verbande derselben gehörigen Kirchengemeinden vertheilt.