Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Kirchengesetz, 
betreffend 
die Auflösung der gemeinschaftlichen Kirchenkassen in der Norderharde 
und in der Süderharde auf der Insel Alsen. 
Vom 19. Februar 1884. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen, mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Schleswig-Holstein, nachdem durch Erklärung Unseres Staats- 
ministeriums festgestellt ist, daß gegen dieses Gesetz von Staatswegen nichts zu 
erinnern ist, für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, 
was folgt: 
S. 1. 
Die gemeinschaftlichen Kirchenkassen der Kirchen in der Norderharde und in 
der Süderharde auf Alsen werden aufgelöst. 
. 2. 
Von dem Tage an gerechnet, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, 
fließen diejenigen Einnahmen, welche einer jeden der zum Verbande der gemein- 
schaftlichen Kirchenkassen gehörigen Kirchen rechtlich zustehen, in die Kirchenkasse 
der betreffenden Kirchengemeinde. Aufs diese Kasse gehen gleichzeitig die Ver- 
pflichtungen über, welche bisher der gemeinschaftlichen Kirchenkasse gegenüber der 
betreffenden Kirchengemeinde oblagen. 
Wenn während des Zeitraums zwischen dem 23. Juli 1880 und dem 
Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes Einkünfte, auf welche der Absatz 1 dieses 
Paragraphen Anwendung finden würde, abgelöst worden sind, so sind die ent- 
sprechenden Ablösungskapitalien aus der gemeinschaftlichen Kirchenkasse der Kasse 
der berechtigt gewesenen Kirche auszuantworten beziehungsweise, falls sie noch 
nicht eingezahlt waren, an letztere direkt abzuführen. 
Wenn seit dem 23. Juli 1880 Verpflichtungen, welche die gemeinschaftliche 
Kirchenkasse für eine der betheiligten Gemeinden abzuhalten hatte, mit Mitteln der 
gemeinschaftlichen Kasse abgelöst sind respektive vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
abgelöst werden, so sind die hierzu verwandten Summen auf die an die betreffende 
Kirchengemeinde auszukehrende Summe anzurechnen. 
S. 3. 
Das hiernach verbleibende Kapitalvermögen der gemeinschaftlichen Kirchen- 
kassen einschließlich der Kassenbestände wird in der Weise unter die zu dem Ver-
	        
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