Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 302 — 
betreffenden Kasse gehörigen einzelnen Kirchengemeinden nach den Verhältnißzahlen 
in §#. 3 Absatz 2 dieses Kirchengesetzes repartirt. Dasselbe gilt von allen anderen 
rechtsgültigen Ansprüchen an die gemeinschaftlichen Kirchenkassen, welche aus der 
Zeit vor ihrer Auflösung herstammen, sowie von allen Kosten, welche durch die 
Ausführung dieses Gesetzes entstehen. 
S. 5. 
Die Ausführung dieses Gesetzes und die Abwickelung aller damit in Ver- 
bindung stehenden Geschäfte wird den Verwaltungsräthen übertragen, welche für 
die gemeinschaftlichen Kirchenkassen auf Grund der Regulative vom 4. April 1879 
gebildet worden sind. 
Dieselben haben die zu dem Verbande der betreffenden gemeinschaftlichen 
Kirchenkasse gehörigen Gemeinden in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen 
mit voller Wirksamkeit zu vertreten, insofern es sich um Rechte oder Verbindlich- 
keiten der gemeinschaftlichen Kirchenkasse handelt, welche aus der Zeit vor ihrer 
Auflösung herstammen. 
F. 6. 
So lange die im §. 5 Absatz 1 erwähnten Geschäfte noch nicht vollständig 
abgewickelt sind, sind die Verwaltungsräthe in Gemäßheit des F. 3 der Regulative 
vom 4. April 1879 regelmäßig zu erneuern. 
Sollten in der Folgezeit, wenn eine regelmäßige Erneuerung der Ver- 
waltungsräthe nicht mehr stattgefunden hat, Ansprüche an die gemeinschaftlichen 
Kirchenkassen erhoben werden, welche aus der Zeit vor ihrer Auflösung herstammen, 
so hat der Synodalausschuß der Propstei Sonderburg alle Rechte und Pflichten 
wahrzunehmen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Verwaltungs- 
rath obliegen würden. 
S. 7. 
Die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen erforderliche Mit- 
wirkung der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten. 
Mit dem 1. April nach Erlassung des erforderlichen Staatsgesetzes tritt 
dieses Kirchengesetz in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Februar 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Goßler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.