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betreffenden Kasse gehörigen einzelnen Kirchengemeinden nach den Verhältnißzahlen
in §#. 3 Absatz 2 dieses Kirchengesetzes repartirt. Dasselbe gilt von allen anderen
rechtsgültigen Ansprüchen an die gemeinschaftlichen Kirchenkassen, welche aus der
Zeit vor ihrer Auflösung herstammen, sowie von allen Kosten, welche durch die
Ausführung dieses Gesetzes entstehen.
S. 5.
Die Ausführung dieses Gesetzes und die Abwickelung aller damit in Ver-
bindung stehenden Geschäfte wird den Verwaltungsräthen übertragen, welche für
die gemeinschaftlichen Kirchenkassen auf Grund der Regulative vom 4. April 1879
gebildet worden sind.
Dieselben haben die zu dem Verbande der betreffenden gemeinschaftlichen
Kirchenkasse gehörigen Gemeinden in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen
mit voller Wirksamkeit zu vertreten, insofern es sich um Rechte oder Verbindlich-
keiten der gemeinschaftlichen Kirchenkasse handelt, welche aus der Zeit vor ihrer
Auflösung herstammen.
F. 6.
So lange die im §. 5 Absatz 1 erwähnten Geschäfte noch nicht vollständig
abgewickelt sind, sind die Verwaltungsräthe in Gemäßheit des F. 3 der Regulative
vom 4. April 1879 regelmäßig zu erneuern.
Sollten in der Folgezeit, wenn eine regelmäßige Erneuerung der Ver-
waltungsräthe nicht mehr stattgefunden hat, Ansprüche an die gemeinschaftlichen
Kirchenkassen erhoben werden, welche aus der Zeit vor ihrer Auflösung herstammen,
so hat der Synodalausschuß der Propstei Sonderburg alle Rechte und Pflichten
wahrzunehmen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Verwaltungs-
rath obliegen würden.
S. 7.
Die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen erforderliche Mit-
wirkung der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Mit dem 1. April nach Erlassung des erforderlichen Staatsgesetzes tritt
dieses Kirchengesetz in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Februar 1884.
(L. S.) Wilhelm.
v. Goßler.