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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 23.—
Inhalt: Gesegt, betreffend den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes, S. sos. — Geses zur Ergänzung des Gesetzes
vom 13. März 1878, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder, S. Sos. — Geseh, betreffend
die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne der Rheinischen Gemeindeverfassungsgesetze, S. 3207. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter publi-
zirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. Jos.
(Nr. 9008.) Gesetz, betreffend den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes. Vom 18. Juni 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes ist von der Beibringung eines
Prüfungszeugnisses abhängig.
S. 2.
Zur Ertheilung des Prüfungszeugnisses sind befugt:
1) Innungen, welche sich auf Grund des Innungsgesetzes vom 18. Juli
1881 für das Schmiedehandwerk gebildet oder reorganisirt und von
der höheren Verwaltungsbehörde die Berechtigung zur Ertheilung von
Prüfungszeugnissen erhalten haben)
2) die vom Staate bestellten oder bestätigten Prüfungskommissionen;
3) die vom Staate eingerichteten oder anerkannten Hufbeschlagslehranstalten
und Militärschmieden, welchen die Befugniß beigelegt wird.
Den Innungs-Prüfungskommissionen hat ein approbirter Thierarzt an-
zugehören.
S. 3.
Die Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungszeugnisse und die Vor-
aussetzungen ihrer Ertheilung werden im Wege des Neglememts erlassen.
Ges. Samml. 1884. (Nr. 9008—9000.)
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 188.1