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lassung verfügt werden, welche das Recht zur Zwangserziehung nicht
berührt.
Wird von den Eltern beziehungsweise Großeltern, dem Vormund
oder Pfleger die Entlassung aus der Zwangserziehung beantragt, weil
der Zweck dieser Erziehung anderweit sichergestellt sei, so entscheidet über
den Antrag beim Widerspruch des Kommunalverbandes auf Anrufen
des Antragstellers das Vormundschaftsgericht. Gegen den abweisenden
Beschluß des Gerichts steht dem Antragsteller, gegen den auf Entlassung
lautenden dem Verbande das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde
muß innerhalb einer Woche bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht
werden und hat aufschiebende Wirkung.
Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten
erneuert werden.
In außergewöhnlichen Fällen kann das Recht der Zwangserziehung
auf den Antrag des verpflichteten Kommunalverbandes durch Beschluß
des Vormundschaftsgerichts bis längstens zur Großjährigkeit ausgedehnt
werden, wenn eine solche Ausdehnung zur Erreichung des Zweckes der
Zwangserziehung erforderlich erscheint.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9010.) Gesetz, betreffend die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne der Rheinischen
Gemeindeverfassungsgesetze. Vom 30. Juni 1884.
Wir Wilhelm b bon Gottes Gnaden König von Preußen vc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: "5“
Einziger Artikel.
Als Wohnsitz im Sinne der Städteordnung für die Rheinprovinz vom
15. Mai 1856 (Gesetz= Samml. S. 106), der Gemeindeordnung für die Rhein-
provinz vom 23. Juli 1845 (Gesetz= Samml. S. 523) und des Gesetzes, betreffend
(XNr. 909—90 10