Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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lassung verfügt werden, welche das Recht zur Zwangserziehung nicht 
berührt. 
Wird von den Eltern beziehungsweise Großeltern, dem Vormund 
oder Pfleger die Entlassung aus der Zwangserziehung beantragt, weil 
der Zweck dieser Erziehung anderweit sichergestellt sei, so entscheidet über 
den Antrag beim Widerspruch des Kommunalverbandes auf Anrufen 
des Antragstellers das Vormundschaftsgericht. Gegen den abweisenden 
Beschluß des Gerichts steht dem Antragsteller, gegen den auf Entlassung 
lautenden dem Verbande das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde 
muß innerhalb einer Woche bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht 
werden und hat aufschiebende Wirkung. 
Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten 
erneuert werden. 
In außergewöhnlichen Fällen kann das Recht der Zwangserziehung 
auf den Antrag des verpflichteten Kommunalverbandes durch Beschluß 
des Vormundschaftsgerichts bis längstens zur Großjährigkeit ausgedehnt 
werden, wenn eine solche Ausdehnung zur Erreichung des Zweckes der 
Zwangserziehung erforderlich erscheint. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
(Nr. 9010.) Gesetz, betreffend die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne der Rheinischen 
Gemeindeverfassungsgesetze. Vom 30. Juni 1884. 
Wir Wilhelm b bon Gottes Gnaden König von Preußen vc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: "5“ 
Einziger Artikel. 
Als Wohnsitz im Sinne der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 
15. Mai 1856 (Gesetz= Samml. S. 106), der Gemeindeordnung für die Rhein- 
provinz vom 23. Juli 1845 (Gesetz= Samml. S. 523) und des Gesetzes, betreffend 
(XNr. 909—90 10
	        
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