Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand 
der Bahnen steht derjenigen Regierung zu, welche den Betrieb derselben leitet. 
Nur bezüglich der Bahnlinien Kamenz-Landesgrenze und Görlitz- Landesgrenze 
verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren, wonach erstere Bahnstrecke durch die 
Königlich Sächsischen und letztere durch die Königlich Preußischen Behörden in 
technischer Beziehung revidirt und beaufsichtigt wird. 
Artikel XI. 
Die Festsetzung der Fahrpläne und Tarife steht jeder der beiden Regierungen 
hinsichtlich der in Ihrem Eigenthume oder Betriebe befindlichen Bahnlinien zu. 
Die Fahrpläne der in dem einen Staatsgebiete gelegenen Eisenbahnstrecken 
werden in thunlichste Uebereinstimmung mit den Fahrplänen der anschließenden 
Eisenbahnstrecken im anderen Staatsgebiete gebracht werden. Zu diesem Behufe 
werden die beiderseitigen Staatsbahnverwaltungen angewiesen werden, sich die 
Projekte für die Fahrpläne rechtzeitig mitzutheilen, um denselben Gelegenheit zur 
Geltendmachung etwaiger Wünsche, denen soweit möglich entsprochen werden soll, 
zu bieten. Für den Personenverkehr bestehende direkte Zugsverbindungen der in 
dem einen Staate gelegenen Eisenbahnstrecken mit anschließenden Eisenbahnstrecken 
des anderen Staates werden nur nach vorgängigem Benehmen mit der anderen 
betheiligten Staatsbahnverwaltung aufgehoben werden. 
Die beiden kontrahirenden Regierungen werden die Verkehrs= und volks- 
wirthschaftlichen Interessen des Gebietes, in welchem die von Ihnen betriebenen 
Eisenbahnlinien gelegen sind, in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der 
eigenen Gebietstheile, und weder im Personen= noch Güterverkehre zwischen den 
beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der 
Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Artikel XII. 
An Stelle der Eisenbahnabgabeantheile, welche nach den betreffenden Staats- 
verträgen von den im Artikel I genannten Bahnen dem Sachsischen Staate zu- 
kommen, erhält Letzterer vom 1. Januar 1882 ab eine jährliche feste Rente von 
44 400 Mark. Fällig ist dieselbe für die Jahre 1882 und 1883, nach Abzug 
der auf die Zeit vom 1. Januar 1882 ab schon zur Jahlung gelangten Eisenbahn- 
abgaben, sofort, für das Jahr 1884 und weiter im Monat Juli des dem Jahre, 
für welches die Rente zu zahlen ist, nächstfolgenden Jahres. 
Wegen Aversionirung der innerhalb Sachsens von den Eisenbahnen Leipzig 
Weißenfels, Leipzig —Bitterfeld und Jüterbogk -Röderau zu zahlenden Grund 
steuer bleibt Vereinbarung vorbehalten. 
Neue Staatsabgaben irgend welcher Art werden den im Artikel 1 genannten 
Bahnen Sachsischer Seits nicht auferlegt werden. 
Die Besteuerung der auf Preußischem Staatsgebiete belegenen Strecke der 
Linie Elsterwerda-Riesa erfolgt, wie bisher, nach Maßgabe des Königlich Preußischen
	        
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