Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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(Nr. 9019.) Rezeß zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung, 
betreffend die Auspfarrung des Gutsbezirks Könderitz im Kreise Jeitz aus 
der Königlich Sächsischen Parochie Auligk und die Einpfarrung desselben in 
die im gleichen Kreise belegene Parochie Ostrau, vom 21. November 1883 
nebst Ministerialerklärung vom 2. August 1884. 
3. Ausführung der in Anregung gebrachten Auspfarrung des im Königreich 
reußen gelegenen Gutsbezirks Könderitz aus der Königlich Sächsischen Parochie 
Auligk ist durch die von den beiderseitigen Hohen Staatsregierungen hierzu beauf— 
tragten Kommissarien, und zwar 
Königlich Preußischer Seits 
von dem Königlichen Regierungsrath bei der Königlichen Regierung zu 
Merseburg Ernst Ferdinand Pogge 
und 
Königlich Sächsischer Seits 
von dem Geheimen Regierungsrath im Königlich Sächsischen Ministerium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts Kurt Damm Paul 
v. Seydewitz 
auf Grund der von dem Königlich Preußischen Landrathsamt zu Zeitz unter dem 
20. November 1880 und 5. Februar 1881 mit dem Besitzer des Rittergutes 
Könderitz und den Vertretern der in die Königlich Sächsische Parochie Auligk 
eingepfarrten Königlich Preußischen Gemeinden Minkwitz, Traupitz und Könderitz 
sowie der von der Königlich Sächsischen Kircheninspektion über Auligk unter dem 
7. März 1881 mit dem Kirchenvorstand und dem Kirchenpatron für Auligk ge- 
pflogenen Verhandlungen, auch der von dem Kirchenvorstand und dem Kirchen- 
patron für Auligk unter dem 13. August 1880 und 8. Juni 1882 an die 
Königlich Sächsische Kircheninspektion über Auligk abgegebenen Erklärungen 
folgender Rezeß bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen worden. 
1. 
Der im Königreich Preußen gelegene Gutsbezirk Könderitz scheidet vom 
1. April 1884 an aus dem bisher gemeinsamen kirchlichen Verbande mit der 
Königlich Sächsischen Parochie Auligk aus und tritt von demselben Zeitpunkt an 
in den kirchlichen Verband mit der Königlich Preußischen Parochie Ostrau ein. 
2. 
Von dem unter Nr. 1 festgesetzten Jeitpunkt an erlischt für den Gutsbezirk 
Könderitz die Verpflichtung zu Abentrichtung von Kirchenanlagen an die Parochie 
Auligk. 
3. 
Für den Ausfall an Kirchenanlagen aus dem Gutsbezirk Könderitz im durch- 
schnittlichen Jahresbetrage von 33 Mark 95 Pf. erhält die Gesammtparochie zu 
(Tr. 90 1.,) 53°
	        
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