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(Nr. 9019.) Rezeß zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung,
betreffend die Auspfarrung des Gutsbezirks Könderitz im Kreise Jeitz aus
der Königlich Sächsischen Parochie Auligk und die Einpfarrung desselben in
die im gleichen Kreise belegene Parochie Ostrau, vom 21. November 1883
nebst Ministerialerklärung vom 2. August 1884.
3. Ausführung der in Anregung gebrachten Auspfarrung des im Königreich
reußen gelegenen Gutsbezirks Könderitz aus der Königlich Sächsischen Parochie
Auligk ist durch die von den beiderseitigen Hohen Staatsregierungen hierzu beauf—
tragten Kommissarien, und zwar
Königlich Preußischer Seits
von dem Königlichen Regierungsrath bei der Königlichen Regierung zu
Merseburg Ernst Ferdinand Pogge
und
Königlich Sächsischer Seits
von dem Geheimen Regierungsrath im Königlich Sächsischen Ministerium
des Kultus und öffentlichen Unterrichts Kurt Damm Paul
v. Seydewitz
auf Grund der von dem Königlich Preußischen Landrathsamt zu Zeitz unter dem
20. November 1880 und 5. Februar 1881 mit dem Besitzer des Rittergutes
Könderitz und den Vertretern der in die Königlich Sächsische Parochie Auligk
eingepfarrten Königlich Preußischen Gemeinden Minkwitz, Traupitz und Könderitz
sowie der von der Königlich Sächsischen Kircheninspektion über Auligk unter dem
7. März 1881 mit dem Kirchenvorstand und dem Kirchenpatron für Auligk ge-
pflogenen Verhandlungen, auch der von dem Kirchenvorstand und dem Kirchen-
patron für Auligk unter dem 13. August 1880 und 8. Juni 1882 an die
Königlich Sächsische Kircheninspektion über Auligk abgegebenen Erklärungen
folgender Rezeß bis auf landesherrliche Genehmigung abgeschlossen worden.
1.
Der im Königreich Preußen gelegene Gutsbezirk Könderitz scheidet vom
1. April 1884 an aus dem bisher gemeinsamen kirchlichen Verbande mit der
Königlich Sächsischen Parochie Auligk aus und tritt von demselben Zeitpunkt an
in den kirchlichen Verband mit der Königlich Preußischen Parochie Ostrau ein.
2.
Von dem unter Nr. 1 festgesetzten Jeitpunkt an erlischt für den Gutsbezirk
Könderitz die Verpflichtung zu Abentrichtung von Kirchenanlagen an die Parochie
Auligk.
3.
Für den Ausfall an Kirchenanlagen aus dem Gutsbezirk Könderitz im durch-
schnittlichen Jahresbetrage von 33 Mark 95 Pf. erhält die Gesammtparochie zu
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