Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Berfaffung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  311

 

5  20.  .

Kein  Mitglied  des  Landtags  darf  zu  irgendeiner  Zeit  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs
getanen  Außerungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst
außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

#l21.

Kein  Mitglied  einer  Kammer  kann  ohne  deren  Genehmigung
während  der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten
Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer
wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden
Tages  ergriffen  wird.

Jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  einer  Kammer  sowie
  jede  Untersuchungshaft  wird  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode
aufgehoben,  wenn  die  Kammer  es  verlangt.

18  22.
Die  Mitglieder  des  Landtags  erhalten  eine  Entschädigung  nach
Maßgabe  eines  Landesgesetzes.
Bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes,  längstens  jedoch  bis  zum
1.  Juli  1912,  erhalten  sie  die  bisher  den  Mitgliedern  des  Landesausschusses
  zustehende  Entschädigung.

8  23.

Der  Kaiser  kann,  während  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,
Verordnungen  mit  Gesetzeskraft  erlassen,  wenn  die  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Sicherheit  oder  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen
Notstandes  es  dringend  erfordert.

Diese  Verordnungen  sind  dem  Landtag  bei  seinem  nãchsten
Zusammentreten  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Sie  treten  außer
Kraft,  sobald  der  Landtag  die  Genehmigung  versagt.

8  24.

In  Elsaß-  Lothringen  dürfen  Eisenbahnen,  die  dem  öffentlichen
Verkehre  dienen,  nur  vom  Reiche  oder  mit  dessen  Zustimmung  gebaut
  werden.

Soweit  das  Reich  selbst  Eisenbahnen  baut  oder  betreibt,  steht
die  Ansübung  der  auf  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  sich
beziehenden  Rechte  der  Reichsverwaltung  zu.  Entstehen  über  den
Umfang  dieser  Rechte  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  der
Reichs=  und  der  Landesverwaltung,  so  entscheidet  hierüber  der
Bundesrat.

.  Bl.