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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 31. —
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend das Stimmrecht der lutherischen Mitglieder des Konsistoriums zu
Aurich bei den Beschlüssen über Angelegenheiten der lutherischen Kirche, S. 351. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 852.
(Nr. 9025.) Allerhöchster Erlaß vom 17. November 1884, betreffend das Stimmrecht der
lutherischen Mitglieder des Konsistoriums zu Aurich bei den Beschlüssen über
Angelegenheiten der lutherischen Kirche.
A# Ihren Bericht vom 13. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten des vorletzten Satzes Meines Erlasses vom 20. Februar 1884
(Gesetz= Samml. S. 77) bei den Beschlüssen des Konsistoriums zu Aurich über
die dort aufgeführten Angelegenheiten, sofern sie die lutherische Kirche betreffen,
das Stimmrecht nur den lutherischen Mitgliedern des Konsistoriums zustehen soll.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 17. November 1884.
Wilhelm.
v. Goßler.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Se. Samml. 1884. (Nr. 9025.) 58
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1884.