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fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebs-
kosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen der
Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge und derjenigen Beträge,
welche seitens derselben auf Grund des unter dem 28. Mai 1866 Allerhöchst
bestätigten Vertrages vom 23. März 1866 einerseits als Zuschüsse zu den Betriebs-
kosten der in Verwaltung und Betrieb genommenen Stargard-Posener Eisenbahn,
andererseits als Rente an diese Gesellschaft zu zahlen sind, verbleibende Reinertrag
dem Staate ausschließlich zu.
Zu den Anleihen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft sind auch die
Prioritätsanleihen der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft zu rechnen.
Gleichzeitig übernimmt der Staat die ordnungsmäßige Unterhaltung und
Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel, sowie auch die
Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen
außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Bestände aller zum
Vermögen der Gesellschaft gehörigen Fonds, namentlich der Reserve-, der Er-
neuerungsfonds, sowie des Feuerselbstversicherungsfonds zur freien Verfügung an-
heimfallen und die auf die Verwendung und Verwaltung bezüglichen statutarischen
Bestimmungen außer Anwendung treten.
g. 3.
Soweit nicht die gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder durch diesen
Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die mit der Verwaltung des Ober-
schlesischen Eisenbahnunternehmens betraute Königliche Behörde alle nach dem unter
dem 13. Oktober 1856 Allerhöchst bestätigten Betriebsüberlassungsvertrage vom
17. September 1856 der Generalversammlung und dem Verwaltungsrathe zu-
stehenden Befugnisse über.
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum 1. Januar 1884
bei der Bestimmung des F. 9 des am 13. Oktober 1856 Allerhöchst bestätigten
Vertrages vom 17. September 1856, wonach die von der Königlichen Direktion
der Oberschlesischen Eisenbahn zu Breslau über die Verwaltung bis zu diesem
Zeitpunkte gelegten oder zu legenden Rechnungen von dem Verwaltungsrath zu
revidiren und abzunehmen sind.
Für die Folge hat die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und
Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde (Alinea 1). Gegen-
über den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft, sowie der mit ihr fusionirten Gesellschaften tritt jedoch eine
Aenderung in dem Gerichtsstande nicht ein.
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft wird nach Perfektion des Vertrages
aus denjenigen Personen fortbestehen, welche denselben zu dem gedachten Zeitpunkte
bilden. Die Zahl der Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter wird in der Weise
allmählich auf 6 beziehungsweise 2 reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens ein-
zelner Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter durch Tod oder freiwilligen Aus-
tritt eine Neuwahl unterbleibt.