Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

8  7.  Die  Verfassungen  der  Einzelstaaten.  61

Das  Reich  weist  in  diesem  Betracht,  in  der  Form
seiner  obersten  Rechtsordnung  die  nämliche  rechtliche
Natur  auf,  wie  der  Einheitsstaat  oder  wie  seine  Glieder,
  die  Einzelstaaten.

Schlulsanmerkung
über  die  staatsrechtliche  Litteratur  auf  Grund  der  deutschen  Reichsverfassung.

L.  Auerbach,  Das  neue  Deutsche  Reich  und  seine”  Verfassung.  1871.

L.  Hauser,  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.  1871.

E.  Riedel,  Die  Reichsverfassungsurkunde  vom  16.  April  1871.  1871.

G.  Meyer,  Staatsrechtliche  Erörterungen  über  die  deutsche  Reichsverfassung.
1872.

J.  von  Held,  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.  1872.

J.  Westerkamp,  Über  die  Reichsverfassung.  1873.

M.  Seydel,  Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das  Deutsche  Reich.  1873.

R.  von  Mohl,  Das  deutsche  Reichsstaatsrecht.  1873.

A.  Hänel,  Studien  zum  deutschen  Staatsrechte.  2  Bde.  1873  ff.

L.  von  Rönne,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  2.  Aufl.  2  Bde.
1876  ft.

Ph.  Zorn,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  2  Bde.  1880  ff.

H.  Schulze,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechtes.  2  Bde.  1881.  1886.

P.  Laband,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  in  Marquardsen,  Handb.
d.  öffentlichen  Rechtes,  2.  Bd.,  1.  Hlbd.,  1883.

Derselbe,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  2.  Aufl.  2  Bde.  1888  ff.

von  Kirchenheim,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechtes.  1887.

A,  Trieps,  Das  Deutsche  Reich  und  die  Bundesstaaten  in  ihren  rechtlichen
Beziehungen.  1890.

G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechtes.  3.  Aufl.  1891.

II.  Kapitel.
Die  Verfassungen  der  Einzelstaaten.

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Die  Ereignisse,  welche  den  norddeutschen  Bund  und  das  deutsche
Reich  entstehen  liefsen,  haben  zugleich  eine  tief  eingreifende  Umwandelung
  der  einzelnen  deutschen  Staaten  herbeigeführt.

der  Geltung  der  jetzigen  Reichsverfassung  als  irgend  ein  Landesgesetz  dadurch
ausgeschlossen,  dafs  sie  nirgends,  wie  die  früheren  Verfassungsverträge,  in
den  für  Landesgesetze  erforderlichen  Formen  publiziert  ist.  Seydel  bedarf
daher  der  weiteren  Fiktion,  dafs  die  Publikation  von  Reichs  wegen  nur  die
abgekürzte  Form  für  25  landesrechtliche  Publikationspatente  war.